Stirbt der Reisende vor dem Antritt seiner Reise, muss der Erbe für ausstehende Beträge aufkommen und darf die Leistung dann in Anspruch nehmen.
München. Weite oder teure Reisen werden oft lange im Voraus gebucht. Doch was passiert, wenn der Reisende vor Antritt der Reise stirbt? Grundsätzlich gilt: Der mit dem Reiseveranstalter abgeschlossene Vertrag gilt weiterhin, erklärt das Deutsche Forum für Erbrecht. Neuer Vertragspartner sei dann als Gesamtrechtsnachfolger der Erbe.
Ist die Reise noch nicht vollständig bezahlt, sei der Erbe verpflichtet, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Dafür dürfe er dann allerdings auch die Reise antreten, erklären die Erbrechtsexperten. Denn das Reiserecht sehe ausdrücklich vor, dass die Person des Reisenden bis zum Reiseantritt noch wechseln kann. Der Veranstalter könne allerdings die dadurch entstehenden Mehrkosten vom neuen Vertragspartner verlangen. Betroffene sollten sich über die eventuell anfallenden Kosten rechtzeitig beim Reiseveranstalter informieren.
Wenn der Erbe nicht verreisen kann oder will, habe er das Recht zum Reiserücktritt. In diesem Fall sei der Reiseanbieter aber berechtigt, Stornogebühren in Höhe von bis zu 50 Prozent des Reisepreises zu verlangen. (dpa)