Kann mich mein Chef wegen der verzögerten Rückkehr kündigen? Bekommen ich Schadensersatz vom Reiseveranstalter? Was Thailand-Heimkehrer und Urlauber in Not wissen müssen, erfahren sie im Folgenden.

Darf der Arbeitgeber mir wegen der verzögerten Rückkehr kündigen? "Eine Kündigung setzt ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus, zum Beispiel die schlechte Vorsorge, rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz zu sein", sagt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Oberwetter. Wer in Bangkok festsitzt, trage aber keine Schuld an der Schließung des Flughafens und einer verzögerten Rückreise. "Der Arbeitnehmer hat aber die Pflicht, dem Betrieb mitzuteilen, dass er nicht zum geplanten Termin zurück sein kann." Darf der Arbeitgeber mir Lohn abziehen oder die fehlenden Tage vom Urlaub abziehen? Oberwetter: "Ja, denn nach dem Arbeitsrecht gibt es Gehalt nur für geleistete Arbeit. Es ist zumutbar, dass der Arbeitnehmer für die verzögerte Rückreise weitere Urlaubstage oder unbezahlten Urlaub nimmt." Bekomme ich Schadensersatz vom Reiseveranstalter? "Wenn es zu Verspätungen oder Ausfällen bei den Transfers zum Flughafen kommt oder wenn der Rückflug von einem anderen Flughafen aus stattfindet als vertraglich vereinbart, haben Pauschalreisende Mängelansprüche gegenüber dem Veranstalter", so die Bundes-Verbraucherzentrale. Falls sich die Rückflugkosten erhöhen, teilen sich Pauschalurlauber diese Kosten mit dem Veranstalter. Der Reiseveranstalter hat eine Organisationspflicht deshalb sollte man bei ausfallenden oder verzögerten Leistungen immer zuerst den Reiseveranstalter zur Abhilfe auffordern. Wann kann ich den Flugpreis zurückverlangen? Dann, wenn Sie den Flug direkt bei der Airline gebucht haben und der Flug annulliert wird. Habe ich einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Airline? Nein, denn für Flugstörungen bestehen Entschädigungsansprüche nach der europäischen Verordnung (EG) 261/2004 nicht, weil die Airlines die Sperrung der Flughäfen nicht verursacht haben und sich um Abhilfe bemühen. Allerdings haben sie für alle gestrandeten Fluggäste Betreuungsleistungen zu gewähren, wie Beköstigung, Telefonate, E-Mails und gegebenenfalls Übernachtung. Hinweise für Thailand-Urlauber und Betroffene gibt die Verbraucherzentrale.