Wer keinen “fliegenden Teppich“ als Souvenir aus dem Urlaub mibringen will, sollte sich vorher informieren. Exotische Mitbringsel vermeiden.
München. Manchen genügt ein Strohhut, die Muschelketten oder das Nationalgetränk. Andere wollen zu Hause mit exotischeren Souvenirs punkten. Wer bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub nicht wie jüngst Entwicklungsminister Niebel wegen eines unverzollten Teppichs in Bedrängnis geraten will, sollte sich aber genau über das geltende Recht informieren. Urlauber sollten laut ADAC ganz auf exotische Souvenirs, die aus Tiermaterialien hergestellt wurden, verzichten. Nicht nur ausgestopfte Krokodile können bei der Einreise nach Deutschland Ärger am Zoll verursachen, sondern auch weitaus unauffälligere Dinge wie etwa Muscheln, Korallen oder Schneckengehäuse. Manche Pflanzen- oder Tierpräparate sind geschützt und dürfen auf keinen Fall ausgeführt werden. Wer mit Erzeugnissen aus geschützten Tieren erwischt wird, muss mit hohen Geldbußen und Haftstrafen rechnen.
Ebenso vorsichtig sollten Touristen beim Kauf von vermeintlichen Schnäppchen sein. Viele Markenprodukte werden im Ausland gefälscht und billig angeboten. Die Einfuhr dieser Fälschungen ist strafbar und wird mit hohen Geldbußen bestraft. Zeigt sich der Zoll bei Warenmengen für den Eigenbedarf noch kulant, wird es beim Mitbringen von größeren Mengen – und das können bereits mehrere Paar Turnschuhe sein – schon brenzlig und unter Umständen sehr teuer.
+++Dirk Niebels fliegender Teppich+++
+++Die Teppich-Affäre: Niebel zeigt Reue+++
Aber auch bei der Ausreise aus dem Urlaubsland kann es am Zoll ungewollt Ärger geben. Gerade bei Antiquitäten und kulturhistorischem Material ist besondere Vorsicht geboten. Hier weichen selbst innerhalb Europas die Ausfuhrbestimmungen voneinander ab. In Polen dürfen beispielsweise keine alten Bücher, Kunstgegenstände und Gemälde, die aus der Zeit vor 1945 stammen, ohne vorherige Genehmigung der polnischen Behörden ausgeführt werden. Die Türkei und Griechenland sind besonders rigoros, wenn es um den Schutz von Kulturgütern geht. Der Erwerb, der Besitz und die Ausfuhr von Antiquitäten können mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden. Was viele Urlauber nicht wissen: Das Ausfuhrverbot gilt in der Türkei auch für alt aussehende Gegenstände, Fossilien, Münzen und behauene Steine.
Wer Ärger vermeiden möchte, sollte laut ADAC vor der Reise über das geltende Recht bei der Zollbehörde informieren und sich beim Kauf von Kunsthandwerk beispielsweise ein Zertifikat oder wenigstens eine Quittung ausstellen lassen. Im Zweifelsfall sollte man auf das Souvenir verzichten.