Bad Oldesloe. Schleswig-Holsteinische Landesregierung führt Beschränkungen für Ungeimpfte in vielen Bereichen ein. Wieder Maskenpflicht an Schulen.

Eine durchtanzte Nacht in der Diskothek, ein Treffen mit Freunden im Restaurant oder mal eben schnell ins Fitnessstudio: Ab Montag, 22. November, müssen Ungeimpfte auf derlei Freizeitvergnügen verzichten. Denn die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am Sonnabend neue Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, die von Montag an gelten, und setzt dabei vor allem auf 2G (geimpft oder genesen). Das bedeutet einschneidende Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder bis zum Schulalter und minderjährige Schüler sowie Menschen, die eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Sie benötigen zusätzlich einen aktuellen negativen Test. Doch was gilt wo und für wen? Im Folgenden geben wir einen Überblick über die einzelnen Bereiche.

In allen Freizeit- und Kultureinrichtungen – bis auf Bibliotheken und Archive – gilt generell 2G. Besucher, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, aber einen negativen Test vorweisen, sind dann zugelassen, wenn berufliche oder geschäftliche Gründe den Zutritt erfordern.

In Bars, Discos oder Restaurantshaben ausschließlich Geimpfte und Genesene Zugang. Gäste, die im Außenbereich einer Gaststätte Platz genommen haben, müssen beim Betreten des Innenraums eine Mund-Nasen-Bedeckung anlegen. Ein Wechsel von 2G zu 3G ist im gastronomischen Bereich nur in Ausnahmefällen zugelassen, beispielsweise bei Betriebskantinen und beruflichen Treffen geschlossener Gesellschaften.

Bei der Ausübung von sportlichen Aktivitäten in geschlossenen Räumen greift ebenfalls die 2G-Regelung. Ausgenommen davon sind Berufssportler, für die wiederum 3G gilt. Ebenso wenn der Sport dem Tierwohl dient, beispielsweise bei der Bewegung von Pferden.

Der Zugang für außerschulische Bildungsangebote, bei denen die Teilnehmer vor Ort anwesend sind, ist vollständig Geimpften und Genesenen vorbehalten. Ausnahmen bestehen hinsichtlich Veranstaltungen mit beruflichem Kontext, dann gilt wiederum 3G. Das betrifft auch berufliche Veranstaltungen wie Tagungen und Seminare. In den Schulen wird die Maskenpflicht im Unterricht wieder eingeführt.

Wenn bei Freiluftveranstaltungen wie Weihnachtsmärkten sowie Großveranstaltungen mit mehr als tausend zeitgleichen Besuchern nach Einschätzung der zuständigen Behörde ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, kann diese 2G-Regeln anordnen. Wird in öffentlichen Bereichen wie Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten, kann Maskentragen Pflicht werden.

Wer eine körpernahe Dienstleistung in Anspruch nimmt, muss geimpft oder genesen sein. Eine Sonderstellung nehmen Friseurbesuche und medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen ein. Hierfür genügt ein Negativtest und zusätzlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sofern die Dienstleistung dies ermöglicht).

Private Zusammenkünfte in Innenräumen sind auf zehn ungeimpfte Personen ab 14 Jahren beschränkt.