Reinbek/Karlsruhe. Der Elektriker wollte einen Jungen vergewaltigen und töten. Urteil: Sechseinhalb Jahre Freiheitsstrafe.
Nach dem zweiten Prozess um die verabredete Vergewaltigung eines Jungen aus Staufen bei Freiburg ist der Angeklagte, ein gebürtiger Reinbeker, zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und in eine psychiatrische Klinik geschickt worden. Selbst für Berufsrichter sei der Fall ziemlich grausig, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung am Freitag.
Das Verfahren steht im Zusammenhang mit dem Missbrauchsfall von Staufen bei Freiburg. Dabei war ein Junge mehr als zwei Jahre lang von seiner Mutter und deren Partner missbraucht und anderen Männern für Sex überlassen worden. Das Paar und weitere Täter wurden dafür bereits zu langen Haftstrafen verurteilt. Der Elektriker war vom Landgericht Karlsruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden.
Reinbeker tappte in eine Falle der Polizei
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil jedoch auf: Laut BGH hatte das Landgericht nicht ausreichend begründet, warum bei dem Angeklagten keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt.
Der nun erneut in Karlsruhe vor Gericht stehende Reinbeker hatte 2017 über das Darknet – einen geschützten Bereich des Internets – Kontakt zum Lebensgefährten der Mutter des Jungen aufgenommen. Der Angeklagte fragte an, ob er das Kind missbrauchen und töten könne. Dies lehnte der Freund der Mutter ab. Eine ernsthafte Absicht, die Tötungsfantasie auszuführen, konnte das Karlsruher Landgericht dem Schleswig-Holsteiner aber nicht nachweisen.
Verdeckter Ermittler gab sich als Freund der Mutter aus
Gefasst wurde er, weil er die Festnahme des Paars aus Staufen nicht mitbekommen hatte. Ein verdeckter Ermittler hatte sich als Freund der Mutter ausgegeben und unter dessen Decknamen „geiler Daddy“ den Schleswig-Holsteiner nach Karlsruhe gelockt.
Das Landgericht begründete im ersten Urteil die langjährige Strafe damit, dass der einschlägig vorbestrafte Mann gefährlich für die Allgemeinheit sei und eine hohe Wahrscheinlichkeit eines erneuten Missbrauchs bestehe. Der Angeklagte habe seine pädo-sexuellen Fantasien und seine sadistischen Neigungen an Kindern ausleben wollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil jedoch auf: Das Landgericht habe nicht ausreichend begründet, warum bei dem Angeklagten keine verminderte Schuldfähigkeit vorliege.
Die Verteidigerin Andrea Combé führt an: Die schwere Pädophilie ihres Mandanten sei als Erkrankung zu sehen, die in einer geschlossenen Psychiatrie behandelt werden müsse. „Da gehört er hin“, sagte sie.