Karlsruhe. Gastwirt aus Schleswig-Holstein hatte geklagt, dass Ausfallschäden des Corona-Lockdowns von der Versicherung übernommen werden.

Eine Versicherung gegen Betriebsschließungen muss im Corona-Lockdown nicht zahlen, wenn im Vertrag bestimmte Erreger abschließend aufgezählt werden und Sars-Cov-2 nicht darunter ist. Ob gezahlt werden müsse, hänge davon ab, was Versicherung und Versicherter vereinbart hätten, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Im konkreten Fall ging es um ein Lokal in Schleswig-Holstein, die Entscheidung hat aber Auswirkungen auf zahlreiche ähnliche Fälle von versicherten Gaststätten in ganz Deutschland.

Der Gastwirt zog vor Gericht, als die Axa-Versicherung ihm im ersten Lockdown im Frühling 2020 keine Entschädigung für 30 Tage zahlen wollte, sondern stattdessen nur eine geringere Einmalzahlung anbot. Im Vertrag war vereinbart, dass beim Auftreten bestimmter Krankheiten oder Erreger eine Entschädigung für bis zu 30 Tage gezahlt wird, wenn die Behörden die Schließung des Lokals anordnen.

Der Gastwirt hatte bereits in den Instanzen zuvor verloren

Die möglichen Erreger – etwa Salmonellen – waren darin aufgelistet. Sars-Cov-2 oder Covid-19 wurden nicht genannt, allerdings war der Vertrag auch vor der Pandemie abgeschlossen worden. Die Klage des Gastwirts hatte schon in den Vorinstanzen, vor dem Landgericht Lübeck und dem schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig, keinen Erfolg. Nun entschied auch der BGH gegen ihn.

Es war die erste höchstrichterliche Entscheidung zu solchen Fällen. Mehrere Oberlandesgerichte hatten zuvor bereits ähnlich geurteilt. Auch am BGH sind noch viele weitere Fälle anhängig, wie die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen sagte.

Eine Klausel im Vertrag ist entscheidend für das Urteil des BGH

Die strittige Klausel im Vertrag sei hier abschließend, führte sie zur Urteilsbegründung aus. Eine Sache sah der BGH aber anders als das Schleswiger Gericht: Dieses nahm an, das für den Eintritt des Versicherungsfalls die Infektionsgefahr aus dem Betrieb selbst kommen müsse – also dass beispielsweise in der Küche Salmonellen aufgetreten seien. Die Voraussetzung hielt der BGH nicht für notwendig. Da der Vertrag aber bezüglich der Erreger eindeutig formuliert ist, muss Axa trotzdem nicht zahlen.

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Bei der Betriebsschließungsversicherung handelt es sich um eine Zusatzversicherung, die Gastwirte abschließen können, aber nicht müssen. Viele Klauseln in der Verträgen sind so gefasst wie im strittigen Fall des Lokals an der Ostsee, in anderen wird lediglich auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen. Bei Neuverträgen wird eine Zahlung im Pandemiefall inzwischen meist ausgeschlossen.