Quickborn. FDP und SPD hatten vorzeitig Werbemittel aufgestellt – und sollten sie wieder abbauen. Der Streit landete vorm Verwaltungsgericht.
Der Streit um vorzeitig aufgehängte Wahlplakate in Quickborn ist vorerst gerichtlich entschieden. Demnach müssen die Ortsverbände der FDP und der SPD ihre zu früh verteilten Wahlplakate für die bevorstehenden Landtags- und Bürgermeisterwahlen wieder abnehmen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts jetzt in zwei Eilverfahren entschieden.
Auf das Abnehmen der Plakate hatte die Stadt Quickborn gedrängt. Das Rathaus gab den Ortsverbänden der Liberalen und der Sozialdemokraten auf, die aufgestellten Wahlplakate bis zum 27. März zu beseitigen. Beide Parteien hatten zwar zuvor eine Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Verkehrsraum zu Wahlkampfzwecken erhalten, diese Erlaubnis galt jedoch erst vom 26. März an.
Wahlplakate zu früh aufgehängt – Fall landet vor Gericht
Polizisten hatten nach Hinweisen aus der Bevölkerung einige Parteimitglieder der FDP bereits am späten Abend des 25. März dabei beobachtet, wie sie Wahlplakate befestigten. Auch von der SPD stellten die Beamten noch vor Mitternacht Wahlplakate fest. Die Stadt Quickborn sah darin eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf, weil sich die Antragsteller rechtswidrig die populärsten Standorte für ihre Wahlwerbung gesichert hätten.
Dieser Auffassung folgte nun das Verwaltungsgericht nicht. Zumal die Stadt den Bescheid nicht auf die richtige Ermächtigungsgrundlage gestützt habe. Demnach wurde nicht zwischen den rechtswidrig vor Mitternacht und den rechtmäßig danach angebrachten Plakaten differenziert. Zudem sei das Anbringen der Wahlplakate zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von den erteilten Sondernutzungsgenehmigungen gedeckt. Zum Vergleich zog das Gericht einen Schwarzbau heran, der nach einer Baugenehmigung legalisiert wurde. So könne nicht wegen der Rechtswidrigkeit bei Begründung des Zustands die Beseitigung zu einem Zeitpunkt gefordert werden, an dem der Zustand rechtmäßig sei.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit ergebe sich nichts anderes. Denn mangels der konkreten Standorte der vor Mitternacht angebrachten Plakate sei eine Wiederherstellung nicht möglich. Zudem sei die angeordnete Beseitigung aller Plakate für die Wiederherstellung der Chancengleichheit nicht geeignet, da sie die Ortsverbände der FDP und SPD ihrerseits bei der Chancengleichheit benachteilige.
Das vorfristige Anbringen der Plakate, so das Gericht, sei „ein Ärgernis“ und dürfe keine Vorbildwirkung entfalten. Mangels gegenwärtigen rechtswidrigen Zustandes sei die Beseitigung jedoch nicht das geeignete Werkzeug.