Kreis Pinneberg. Pflicht gilt ab Donnerstag und unabhängig vom Impfstatus – Bußgeld droht, wer die Selbstauskunft verweigert

Das Gesundheitsministerium verschärft die Corona-Hygieneauflagen rund um die Kindertagesbetreuung in Schleswig-Holstein. Ab Donnerstag, 3. Februar, gelte ein erweitertes Testkonzept. Ziel der Regelung sei es, dass Kinder bestmöglich geschützt ihre Kita oder Kindertagespflegestelle besuchen können und so an der frühkindlichen Bildung und Betreuung teilhaben. Zudem werden die Quarantäne- und Isolationsregelungen angepasst.

Durch die Infektionsdynamik der Omikron-Variante des Coronavirus‘ ist die Belastung für Eltern, Kinder und Beschäftigte weiterhin hoch. Um die Sicherheit des Kitabesuchs weiter zu erhöhen, wird – angelehnt an das Testkonzept in Mecklenburg-Vorpommern – eine „Umfeldtestung“ eingeführt. Damit ist eine Testpflicht sowohl für Mitarbeitende und Kindertagespflegepersonen als auch für Eltern verbunden.

Eltern müssen sich testen und das Ergebnis melden – sonst droht Bußgeld

Hierfür stellt das Land den Eltern kostenfrei drei nasale Antigen-Selbsttests pro Woche zur Verfügung, mit denen sich eine sorgeberechtigte Person künftig an unterschiedlichen Werktagen testet. Dies sollte die Person sein, die üblicherweise den umfangreichsten Kontakt zum Kind in der Familie habe. Darüber hinaus können Eltern sich auch bei ihrer Arbeitsstelle oder bei einem Testzentrum testen lassen. Die Sorgeberechtigten geben als Bestätigung ihrer Testung einmal wöchentlich bei ihrer Kita oder Kindertagespflegeperson eine qualifizierte Selbstauskunft ab. Tun sie das nicht, drohen Bußgelder.

Für die Einrichtungen und Kindertagespflegestellen sei damit kein aufwendiges Verfahren verbunden, da sie die Meldungen lediglich sammeln, aber nicht kontrollieren, teilte das Gesundheitsministerium am Dienstag mit. Kontrollen könnten durch die Ordnungsbehörden stichprobenhaft durchgeführt werden.

Mitarbeitende müssen sich drei Mal in der Wochen testen

Auch die Testpflicht für Mitarbeitende wird angepasst: Diese müssen sich künftig ebenfalls dreimal wöchentlich testen – unabhängig vom jeweiligen Impfstatus. Der Arbeitgeber müsse den Mitarbeitenden zwei Tests pro Woche stellen, der dritte kommt nun vom Land. Die Testerfordernisse werden entsprechend in der Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Es gilt weiterhin die Empfehlung, dass die Betreuung in den Kitas in festen Gruppen erfolgen und eine Durchmischung, wo dies möglich ist, vermieden werden soll.

Zugleich wird das Gesundheitsministerium die Quarantäneregelung im Kitabereich im sogenannten Absonderungserlass anpassen. Die neuen Regeln werden nun von Kreisen und kreisfreien Städten in den jeweiligen Allgemeinverfügungen umgesetzt: Kinder von infizierten Eltern gelten als enge Kontaktpersonen und müssen entsprechend der allgemeinen Regelungen als Angehörige desselben Haushalts für mindestens fünf Tage in Quarantäne.

Infizierte Kinder werden für mindestens sieben Tage abgesondert, während die nicht-infizierten Kinder derselben Gruppe nicht in Quarantäne müssen und somit grundsätzlich weiterbetreut werden. Das Gesundheitsamt kann bezogen auf eine einzelne Einrichtung und im Austausch mit der Kita oder Kindertagespflegeperson etwas Abweichendes entscheiden und anordnen, zum Beispiel bei einer Häufung von Infektionen in der Kita. Mitarbeitende können sich nach frühestens sieben Tagen freitesten.