Kreis Pinneberg. Neue Corona-Regeln gelten seit Mitternacht. Was sich jetzt für Ungeimpfte ändert – und welche Ausnahmen es gibt.
Seit Montagmorgen, 0 Uhr, gilt in Schleswig-Holstein eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung. Während Menschen, die sich gegen Corona haben impfen lassen oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind, die neuen Regeln so gut wie gar nicht zu spüren bekommen, haben sie auf die das Leben der aus eigenen Stücken Ungeimpften gravierende Auswirkungen. Denn sie sind vom öffentlichen Leben in geschlossenen Räumen nunmehr weitgehend ausgeschlossen, im Einzelfall auch von Veranstaltungen unter freiem Himmel.
Corona-Regeln: Was sich ab heute im Kreis Pinneberg ändert
Ausgenommen von den Einschränkungen sind Erwachsene, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests und eines negativen Corona-Tests gelten die neuen 2G-Regeln analog auch für sie. Ebenso sind Kinder bis zur Einschulung sowie minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, von der Verschärfungen grundsätzlich aus genommen. Was gilt wo für wen? Alle Neuerungen im Überblick.
Gastronomie
In gastronomischen Betrieben jeglicher Art gilt grundsätzlich 2G: Zutritt ausschließlich für Geimpfte und Genesene. Allerdings sind einige Ausnahmen möglich, um auch ungeimpft, aber mit Testnachweis reinzukommen. Das betrifft insbesondere Betriebsangehörige in Kantinen sowie Menschen, die aus beruflichen Gründen in geschlossener Gesellschaft an einem Essen teilnehmen. Geschäftsreisende dürfen in dem Hotel, in dem sie übernachten, auch ohne Impfschutz essen, sofern sie keinen Kontakt zu anderen Gästen haben. Vorletzte Ausnahme: Auf unaufschiebbaren Parteiveranstaltungen, die der Aufstellung von Kandidaten dienen, dürfen ebenfalls alle essen, sofern sie sich zuvor haben testen lassen. Und: Wer sich im Außenbereich einer Gaststätte bewirten lässt, darf die Innenräume zum Bezahlen und zum Besuch der Toiletten unabhängig vom Status betreten – aber nur mit Mund-Nasen-Bedeckung.
Diskotheken
Für Diskotheken gilt ausnahmslos die 2G-Regel.
Hotels
Auch in Hotels und anderen sogenannten Beherbergungsbetrieben dürfen nur Geimpfte und Genesene ein und aus gehen. 3G gilt nur ausnahmsweise für Geschäftsreisende und aus medizinischen Gründen, also etwa für den Aufenthalt in einer Kurklinik.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
Auch zu Freizeit- und Kultureinrichtungen haben nur Geimpfte und Genesene Zugang, Ausnahme sind Bibliotheken und Archive, in denen auch 3G reicht. Wer eine Veranstaltung aus beruflichen Gründen besuchen muss, kann sich ebenfalls auf einen negativen Corona-test berufen.
Märkte
Bei Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter sowie Großveranstaltungen mit mehr als 1000 zeitgleich anwesenden Personen außerhalb geschlossener Räume muss das Hygienekonzept auch eine Risikobewertung enthalten. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die Genehmigungsbehörde 2G-Regeln anordnen. Das ist aktuell für den am Montag beginnenden Elmshorner Lichtermarkt und ab Mittwoch auch fürs Pinneberger Weihnachtsdorf bereits geschehen. Beide Veranstaltungen sind für Ungeimpfte, die auch nicht von Corona genesen sind, tabu.
Friseure
Friseursalons bleiben weiterhin für Getestete offen. Sie müssen aber künftig wieder eine Maske tragen. Diese Regel gilt auch für medizinische und andere pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Abgesehen davon ist bei allen sogenannten Dienstleistungen mit Körperkontakt 2G Pflicht.
Sport
Im Innenbereich von Sportanlagen gilt für Amateure ohne Wenn und Aber die 2G-Regel – auch für Übungsleiter. Einzige Ausnahme mit 3G: wenn der Sport für das Tierwohl geboten ist. Das dürfte am ehesten auf alle zutreffen, die ihr Pferd bewegen müssen. Für Berufssportler gilt generell 3G.
Einzelhandel
In Geschäften aller Art und Einkaufszentren ändert sich nichts. Alle dürfen rein, alle tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung. Wenn in Fußgängerzonen oder Haupteinkaufsstraßen die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden können, ist es den Behörden vor Ort möglich, auch dort Maskenpflicht anzuordnen.
Personennahverkehr
Auch an Haltestellen gilt jetzt Maskenpflicht. Außerdem dürfen ab Mittwoch nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete mitfahren. Das geht allerdings nicht auf Landes-, sondern auf Bundesrecht zurück.
Arbeitsplatz
Von Mittwoch an gilt nach Bundesrecht am Arbeitsplatz die 3G-Regel.
Kitas
Kindertagesstätten dürfen ab Mittwoch von externen Personen nur noch betreten werden, wenn sie mindestens getestet sind. Eine Ausnahme gilt typischerweise fürs Bringen und Abholen der Kinder.
Schulen
Von diesem Montag an gilt wieder die Maskenpflicht auch im Unterricht.
Pflegeeinrichtungen
Hier gelten weiterhin die schärfsten aller Maßnahmen. Besucherinnen und Besucher, aber auch Beschäftigte müssen einen Corona-Test vorlegen, selbst wenn sie aufgrund einer Impfung oder einer vorherigen Covid-19-Erkrankung immunisiert gegen das Coronavirus sein sollten.