Norderstedt. Der Vermieter will sein Haus an eine afghanische Familie vermieten, aber das Jobcenter möchte die Kosten nicht übernehmen.
Er wollte einer afghanischen Familie die Chance geben, aus einer Flüchtlingsunterkunft in ein Reihenhaus zu ziehen. Dafür hatte sich Torsten Hermsmeier einen Plan gebastelt: Ein Reihenhaus hatte er schon an eine achtköpfige Familie aus Afghanistan vermietet. „Die haben mich gefragt, ob ich ein Haus für Vater, Mutter und vier Kinder hätte, die ebenfalls aus Afghanistan geflohen sind und in einer Flüchtlingsunterkunft leben“, sagt der Norderstedter, der das Haus seiner Mutter geerbt hat, mit 130 Quadratmetern, fünf Zimmern, drei Garagen und Garten.
Seine Idee: Die größere Familie zieht vom Reihen- ins Einzelhaus, die andere von der Unterkunft ins Reihenhaus. Doch da spielte das Jobcenter nicht mit, das die Miete für die Familien bezahlt. „Die achtköpfige Familie ist angemessen untergebracht, ein Umzug ist nicht nötig“, sagt Sabrina Müller, Sprecherin der Kreisverwaltung Segeberg. Der Kreis ist gemeinsam mit der Arbeitsagentur Träger des Jobcenters.
Dem Einzug der achtköpfigen Familie habe das Jobcenter zugestimmt, obwohl die Miete leicht über den damals zulässigen Mietobergrenzen gelegen habe. „Wir haben wegen des angespannten Wohnungsmarktes und, weil die Familie dringend Wohnraum brauchte, unser Okay gegeben“, sagt Müller. Würde die Familie jetzt, wie vom Vermieter beantragt, in das größere Haus ziehen, erhöhen sich die Mietkosten um 270 Euro auf 1450 Euro plus 120 Euro Betriebskosten.
Ein Umzug ist aus Sicht des Jobcenters nicht erforderlich
Zum einen sei der Betrag für die Nebenkosten bei acht Bewohnern sicher nicht ausreichend und unangemessen. Zum anderen seien 270 Euro Mehrkosten pro Monat nicht vertretbar, die Familie sei gut untergebracht. Und das Jobcenter sei verpflichtet, sorgsam mit dem Geld der Steuerzahler umzugehen. Daher komme ein Auszug nicht infrage, Hermsmeiers Plan vom Haustausch sei somit hinfällig.
Der verweist auf die Mietobergrenzen, die er mit seinen Mietforderungen einhalte. Daher verstehe er die Blockade des Jobcenters nicht. Eine angemessene Miete sei nicht das alleinige Kriterium, sagt Kreissprecherin Müller. Ein Umzug müsse notwendig sein. Gründe können die Unbewohnbarkeit, Veränderungen in der Größe der Bedarfsgemeinschaft (z. B. Geburt oder Auszug eines Kindes, Familiennachzug) oder die Aufnahme einer Arbeit sein. Das treffe in diesem Fall nicht zu, die Familie wohne angemessen.
Hermsmeier: „Da versucht man, Menschen aus schwierigen Situationen in den Gemeinschaftsunterkünften zu befreien und ihnen ein normales Umfeld zu bieten, und scheitert an der Bürokratie. Da fehlt es doch am Willen zur Integration“, sagt der Vermieter. Im übrigen habe sich das Jobcenter als schlechter Zahler erwiesen und die Mieten für November und Dezember falsch überwiesen. Inzwischen hat das Jobcenter den Fehler korrigiert und sich bei Hermsmeier entschuldigt. Weil die Mieten nicht flossen, hat er der Familie gekündigt.
Dem sieht der Kreis gelassen entgegen: Ein berechtigtes Interesse, das bei einer Kündigung vorliegen muss, sei nicht erkennbar. Um die Kündigung zu verhindern, habe das Jobcenter die Familie an den Mieterverein verwiesen, das Jobcenter zahlt den Mitgliedsbeitrag und wehrt sich gegen den Vorwurf, der Integration im Wege zustehen: „Ich weise diesen Vorwurf zurück; er entbehrt jeglicher Grundlage“, sagt Michael Knapp, Geschäftsführer des Jobcenters. Die Beschäftigten versuchten vielmehr regelmäßig – und in sehr vielen Fällen mit Erfolg – die Integration von geflohenen Menschen in Arbeit und Gesellschaft zu unterstützen.