Boostedt/Kiel . Landgericht Kiel verurteilt 52-jährigen Soldaten zu zehn Monaten Haft auf Bewährung und einer Geldstrafe von 12.800 Euro.

Das Landgericht Kiel hat einen Bundeswehroffizier der Rantzau-Kaserne in Boostedt wegen Unterschlagung von Waffenteilen für das Sturmgewehr G36 und unerlaubten Waffen- und Sprengstoffbesitzes zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten und zusätzlich zu einer Gesamtgeldstrafe von 12.800 Euro á 160 Tagessätze zu je 80 Euro verurteilt. Die Richter blieben in ihrem Urteil damit deutlich unter dem Strafmaß des Amtsgerichts Neumünster.

Nach Überzeugung des Gerichts hatte der im Janker auftretende Geländewagenfahrer im Februar 2014 vier Magazine des Sturmgewehrs G36 und sechs Verschlussköpfe der Waffe unterschlagen. Die wesentlichen Bestandteile der ins Gerede gekommenen Heckler-&-Koch-Waffe, die bis zu 750 Schuss pro Minute abfeuert, gelten juristisch nur deshalb nicht als Kriegswaffe, weil sie baugleich auch in zivilen Gewehren Verwendung finden. Bei einer Einstufung als Kriegswaffe wären die Strafen vermutlich deutlich härter ausgefallen.

Bei einer Durchsuchung seines Privathauses hatte die Polizei am 17. Februar sechs Verschlussköpfe für Sturmgewehre, drei Magazine, ein versandfertig verpacktes Reflexvisier für das Sturmgewehr G36, ein nicht angemeldetes Kleinkalibergewehr sowie 1,2 Kilogramm Schießpulver sichergestellt.

In erster Instanz war der leidenschaftliche Jäger, Schütze und Waffensammler noch zu eineinhalb Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Das Urteil des Schöffengerichts hätte das berufliche Ende für den 1985 in die Bundeswehr eingetretenen Hauptmann bedeutet. Der Vorsitzende der Berufungskammer, Gunther Döhring, begründete die Milderung mit der Annahme eines minder schweren Falles.

Der Angeklagte sei nicht vorbestraft, die Vorfälle in der mittlerweile zur Flüchtlingsunterkunft umgebauten Kaserne lägen dreieinhalb Jahre zurück. Die Kammer bezog die einschneidenden Folgen einer härteren Strafe bewusst in ihr Urteil mit ein.

Erfolg hatte die Berufung des Bundeswehroffiziers auch im Fall eines ebenfalls bei ihm sichergestellten Reflexvisiers, das am G36 als elektronische Zielhilfe dient und unter Liebhabern mit Secondhand-Preisen um 200 Euro gehandelt wird. Die erste Instanz wertete auch diesen versandfertig verpackten Fund als Unterschlagung.

In der zweiten Runde setzte sich der Angeklagte mit der Behauptung durch, das Sammlerstück auf einem Schrottplatz gefunden zu haben. Das Gegenteil sei ihm nicht zu beweisen, so das Gericht. Die Anklägerin fand dies abwegig: Schon früher habe der Hauptmann einen Handel mit G36-Visieren und anderen Waffenteilen betrieben. Diese Fälle seien allerdings verjährt.

Mit diesem Urteil steht der Bundeswehroffizier nicht mehr zwingend vor dem Ende seiner beruflichen Karriere. Jede Strafe von einem Jahr oder mehr zieht seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach sich. Bis zur Rechtskraft des Urteils ruht das Disziplinarverfahren.