Das Baugesetzbuch sieht vor, dass bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen sind. Dazu gehört selbstverständlich auch der Immissionsschutz und damit der Schallschutz (Lärmschutz).
Bei allen Neuplanungen einschließlich der „heranrückenden Bebauung“ sowie bei Überplanungen von Gebieten ohne wesentliche Vorbelastungen sei ein vorbeugender Schallschutz anzustreben, heißt es im Paragraf eins. Bei Überplanungen von Gebieten mit Vorbelastungen gelte es, die vorhandene Situation zu verbessern und bestehende schädliche Schalleinwirkungen soweit wie möglich zu verringern bzw. zusätzliche nicht entstehen zu lassen.