KIEL/HANNOVER. In Schleswig-Holstein und Niedersachsen gibt es für Hunde und ihre Halter - verglichen mit dem neuen Hundegesetz in Hamburg - nur wenige Auflagen. Die Tiere sind bei der Wohnortgemeinde anzumelden und müssen im öffentlichen Bereich (Straßen, Parks, Sportplätze) an der Leine geführt werden. Am Halsband muß eine Marke mit Halter-Angaben hängen. Für Hunde, die als ungefährlich gelten, ist es damit getan. In diese Kategorie dürften weit mehr als 90 Prozent der Tiere fallen.

Wesentlich strengere Auflagen gibt es in Schleswig-Holstein für die kleine Zahl von "gefährlichen Hunden". Dazu zählen Hunde, die grundlos Mensch oder Tier gebissen haben sowie "Kampfhunde". Als solche gelten American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier. Gefährliche Hunde müssen Leine, Maulkorb und ein hellblaues Warnhalsband tragen. Ihnen ist zudem ein Mikrochip einzupflanzen. Die Halter müssen eine Art Hundeführerschein machen und eine Haftpflichtversicherung abschließen. Besteht der Hund einen Wesenstest, kann der Maulkorb entfallen. Das schleswig-holsteinische Gefahrhundegesetz gilt seit Mai. Eine Verschärfung ist nicht geplant. Eine Chip-Pflicht für alle Hunde ist nach Einschätzung des Innenministeriums "unverhältnismäßig".

Niedersachsen hat bereits im Jahr 2003 auf eine Liste mit als gefährlich eingestuften Rassen verzichtet. Seither gilt, daß der Staat tätig wird, wenn ein Hund auffällig oder gar aggressiv ist. Um hier tätig zu werden, reichen den Behörden Hinweise, auch wenn der Hund noch nicht zugebissen hat. Angeordnet wird im Regelfall ein Wesenstest. Für die Haltung von dann als gefährlich eingestuften Hunden braucht der Halter eine ausdrückliche Erlaubnis, er muß sich zudem schulen lassen und Auflagen wie Leinenzwang und Maulkorb für seinen Hund akzeptieren.