Celle. Für besonders knappen behindertengerechten Wohnraum muss das Jobcenter einem Gerichtsentscheid zufolge die Mietkosten in speziellen Fällen auch dann übernehmen, wenn diese oberhalb der vorgesehenen sogenannten Angemessenheitsgrenze liegen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, wie das Gericht am Montag in Celle bekannt gab. Der Entscheidung lag der Fall einer alleinstehenden Frau mit fünf Kindern aus Bremen zugrunde, deren ältester Sohn schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Übernahme der Mietkosten für eine neue barrierefreie Wohnung in Höhe von rund 1425 Euro hatte das Jobcenter Bremen zunächst mit Verweis auf die vorgesehene Höchstgrenze von 1353 Euro abgelehnt.
Für besonders knappen behindertengerechten Wohnraum muss das Jobcenter einem Gerichtsentscheid zufolge die Mietkosten in speziellen Fällen auch dann übernehmen, wenn diese oberhalb der vorgesehenen sogenannten Angemessenheitsgrenze liegen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, wie das Gericht am Montag in Celle bekannt gab. Der Entscheidung lag der Fall einer alleinstehenden Frau mit fünf Kindern aus Bremen zugrunde, deren ältester Sohn schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Übernahme der Mietkosten für eine neue barrierefreie Wohnung in Höhe von rund 1425 Euro hatte das Jobcenter Bremen zunächst mit Verweis auf die vorgesehene Höchstgrenze von 1353 Euro abgelehnt.
Das Landessozialgericht entschied nun aber, das Jobcenter ist trotz der Grenze zu der Zahlung der höheren Summe verpflichtet. Aus Sicht des Senats sind die höheren Kosten wegen der besonderen Situation der Familie angemessen. Der Zugang zum Wohnungsmarkt sei für Menschen mit Behinderung ohnehin erschwert, hieß es in einer Mitteilung. Hinzu komme noch das geringe Wohnraumangebot für größere Familien. Die Chance einer sechsköpfigen Familie eine andere, passende rollstuhlgerechte Wohnung zu finden, sei „sehr gering“.
Die Frau lebte mit ihren Kindern im Alter von 9 bis 22 Jahren bislang in einer 83 Quadratmeter großen Vier-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Damit der behinderte Sohn die Wohnung verlassen konnte, musste dieser durch das Treppenhaus getragen werden. Die Frau fand den Gerichts-Angaben zufolge nach langer Suche eine barrierefreie Wohnung in passender Größe.
Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Mietkosten für diese Wohnung ab, wogegen die Frau nun in dem Eilverfahren vor Gericht vorging. Der Entscheid ist rechtskräftig und damit unanfechtbar.