Emden. Ein Mann hat 200.000 Euro in nur zwei Jahren ausgegeben. Das Landessozialgericht in Celle entschied am Montag über drei Fälle.
Wer ein Erbe von 200.000 Euro binnen zwei Jahren in der Kneipe verprasst, hat nach Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen danach keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Ein solches Ausgabeverhalten sei grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen, befand das Gericht in Celle in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde.
Der 51-jährige Hartz-IV-Empfänger aus Emden hatte nach dem Tod seines Onkels 2011 Immobilien im Wert von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 Euro geerbt. Dass das Erbe bereits zwei Jahre später aufgebraucht war, begründete der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung und dem Umstand, dass er den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht habe.
Freimütig räumte er ein, das Erbe „ausgegeben und vertrunken“ zu haben. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt um zu gefallen. Wie das Gericht dem Mann vorhielt, hätte ein durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann sieben Jahre und sieben Monate von dem Erbe leben können.
Mit einer fristlosen Kündigung war zu rechnen
Auch im Fall eines 49-jährigen Taxifahrers aus Ostfriesland erachtete das Gericht Rückforderungen des Jobcenters von rund 7.800 Euro für rechtmäßig. Der Mann war während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte dort Mobiliar entwendet und mit dem Auto abtransportiert. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Für rund ein Jahr lebte der Mann dann von Hartz-IV. (AZ: L 13 AS 137/17)
Das Jobcenter warf dem Mann vor, seine berufliche Existenzgrundlage durch sein Verhalten unmittelbar gefährdet und seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt zu haben. Das Gericht sah in der Tat eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Bei einem derart schweren Pflichtenverstoß habe der Mann mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.
Gericht lehnt Rückforderungen des Jobcenters ab
Im dritten Fall gab das Gericht hingegen nicht dem Jobcenter sondern einer 38-jähigen Frau recht. Sie lebt mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter im Landkreis Osterholz. Die Frau hatte eine Vollzeitstelle angenommen. Zugleich kümmerte sie sich um die Pflege ihrer Mutter. Nachdem sich deren Gesundheitszustand verschlechtert hatte, konnte sie Arbeit und Pflege nicht mehr vereinbaren und schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Im Anschluss bezog sie Hartz-IV. (AZ: L 13 AS 162/17)
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewertete das Jobcenter als sozialwidriges Verhalten und forderte rund 7.100 Euro zurück. Das Gericht schloss sich dem allerdings nicht an. Grundsätzlich sei zwar jede Arbeit zumutbar, wenn die Pflege von Angehörigen anderweitig sichergestellt werden könne. Dies sei im Falle der Klägerin jedoch nicht möglich. Sie habe im Schichtsystem auf Abruf gearbeitet. Die Pflege sei damit nicht zu vereinbaren. Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Mutter einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptierte.