Lüneburg. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Anerkennung individuell geprüft werden müsse.
Schutzsuchende aus Syrien haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge. Das gelte auch für Männer, die sich dort der Wehrpflicht entzogen haben, entschied das niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Es muss im Einzelfall eine Verfolgung aus individuellen Gründen drohen, wie eine Sprecherin am Dienstag in Lüneburg mitteilte.
Das Gericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Syrien den Betroffenen durchgehend eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle und ihnen deshalb Verfolgung drohe. Diese Entscheidung stehe im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe anderer Bundesländer, hieß es. Der 2. Senat berücksichtigte dabei auch einen Bericht des Auswärtigen Amtes vom November. Eine Revision ließ er in allen vier Fällen nicht zu.(Az. 2 LB 570/18 u.a., vom 5. Dezember).
Die Beschlüsse bedeuteten nicht, dass syrische Schutzsuchende derzeit in ihr Heimatland zurückkehren müssten, betonte die Sprecherin. Der sogenannte subsidiäre Schutz und das daraus folgende Bleiberecht blieben davon unberührt. Der niedrigere subsidiäre Schutzstatus sieht zunächst ein Aufenthaltsrecht von einem Jahr vor. Damit kann erst nach einer Frist beantragt werden, die Familien nachzuholen.