Hannover/Berlin. Nicht-verheiratete Paare mussten die Kosten für die Behandlung bislang selbst bezahlen. Eine Änderung der Richtlinien soll nun helfen.
Niedersachsen weitet seine finanziellen Hilfen für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch aus. Auch Unverheiratete sollen künftig auf Antrag einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung erhalten.
„Wir freuen uns, dass der Bund seine Richtlinie geöffnet hat“, sagte Gesundheitsministerin Cornelia Rundt (SPD). Grundlage dieser Richtlinien war eine entsprechende Änderung, die Anfang Januar in Kraft getreten war.
Das Familienministerium verwies dabei auf eine Untersuchung, wonach nicht-verheiratete Paare von ungewollter Kinderlosigkeit doppelt so oft (38 Prozent) betroffen seien wie Verheiratete (19 Prozent). Etwa 29 Prozent aller 30- bis 50-Jährigen sind kinderlos, von ihnen wünschen sich aber 26 Prozent der Frauen und 24 Prozent der Männer ein Kind.
Sechs Bundesländer haben der Bund-Länder-Kooperation zugestimmt
Bisher mussten unverheiratete Paare die Kosten für die Kinderwunschbehandlung selbst tragen. Nach Auffassung der Bundesregierung ist dies aber nicht mehr zeitgemäß. Die Krankenkassen sollen generell die Kosten der Behandlung übernehmen. Solange dies nicht der Fall sei, sollten Bund und Länder diesen Paaren helfen. Dafür müssten sich die Länder allerdings mit einem eigenen Programm finanziell beteiligen.
Derzeit bestehen Bund-Länder-Kooperationen mit Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin. Voraussetzung sei auch in diesen Fällen eine Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40, für Männer zwischen 25 und 50 Jahren. In jedem Bundesland gelten aber unterschiedliche Bedingungen, auch die Höhe der finanziellen Hilfen variiert.
Eine künstliche Befruchtung ist teuer. Die Kosten liegen je nachBehandlungsform bei bis zu 4500 Euro. Paaren, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, werden künftig Zuwendungen für die erste bis dritte Behandlung in Höhe von bis zu 12,5 Prozent und für die vierte Behandlung bis zu 25 Prozent des Selbstkostenanteils gewährt. Bei Verheirateten übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen mindestens 50 Prozent der Kosten für die ersten drei Behandlungen.