Geesthacht. Radeln auf dem Gehweg, mit dem E-Scooter durch die Fußgängerzone. In Geesthacht häufen sich Beschwerden. Wer was darf.
Erst vor ein paar Tagen wurde ein Radfahrer auf einem Zebrastreifen am Kreisel der Mercatorstraße angefahren. Er hatte einem abbiegenden Auto die Vorfahrt genommen. Die haben auf einem Zebrastreifen nur Fußgänger – und Radfahrer, wenn sie schieben.
Viele Radler seien sich über die Regeln nicht im Klaren, hat die Geesthachter Stadtverwaltung ausgemacht. Wenn bei gutem Wetter und in den Ferien viele Zweiradfahrer unterwegs sind, treten Probleme vermehrt zutage. Der Fachdienst öffentliche Sicherheit hat alle Hände voll zu tun, wird aktuell mit vielen Nachfragen zu Verkehrsregeln und Fehlverhalten konfrontiert.
Verkehr: Die wichtigsten Regeln für Fahrrad, E-Scooter, E-Bike
Immer mehr Menschen sind per Rad unterwegs. Das Geesthachter Stadtradeln verzeichnet 2022 eine Rekordbeteiligung von 780 Teilnehmern. Doch auf für Radfahrer und Fußgänger geteilten Trassen (Kombiwegen), Wanderrouten und der Fußgängerzone treffen Menschen aufeinander, die höchst unterschiedlich unterwegs sind. Die einen brausen mit Skates, E-Rollern oder Segways durch die Stadt, andere sind auf Gehstöcke, Rollatoren oder Rollstühlen angewiesen, wieder andere benötigen einen Blindenstock, um sich zurecht zu finden. Ohne gegenseitige Rücksichtnahme funktioniert es nicht.
Grundsätzlich gilt: Radler gehören auf die Straße, es sei denn, es gibt einen Radweg. Dieser wird mit einem runden Schild ausgewiesen, auf dem ein weißes Fahrradpiktogramm auf blauem Grund zu sehen ist. Es sagt dem Radfahrenden: „Mich musst du nutzen!“
Kleine Radler bis acht Jahre gehören auf den Fußweg
Kinder müssen bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit dem Fahrrad den Gehweg nutzen, wenn es keinen Radweg gibt. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr haben sie die Wahl zwischen Fußweg und Straße. Danach ist das Radfahren auf dem Gehweg auch für sie, wie für alle anderen, verboten. Ausnahme: Eltern dürfen ihre bis zehn Jahre alten Kinder auf dem Gehweg per Fahrrad begleiten.
Eine Sonderrolle spielen geteilte oder gemeinsame Wege. Sie werden durch blaue Schilder angezeigt, auf denen neben stilisierten Zufußgehenden auch ein Fahrrad zu sehen ist. Generell gilt: Gibt es Rad- oder Kombiwege beiderseits der Straße, dürfen sie jeweils nur in Fahrtrichtung befahren werden. Per Zusatzverkehrszeichen (Pfeile auf weißem Grund) können sie jedoch auch in Gegenrichtung geöffnet werden.
Radfahrer müssen auf Kombiwegen Rücksicht auf Fußgänger nehmen
Wichtig ist: Wenn Radfahrer Kombiwege nutzen müssen oder die Fußgängerzonen nutzen dürfen, müssen sie Rücksicht auf Zufußgehende nehmen. Wenn ein Radweg baulich getrennt von der Fahrbahn geführt wird, dürfen ihn auch Kinder unter acht Jahren benutzen.
„Und immer gilt – egal ob auf einem Radweg, einem gemeinsamen Rad- und Gehweg oder auf der Straße – das Rechtsfahrgebot“, sagt Andrej Wink, im Geesthachter Rathaus zuständig für die Verkehrsaufsicht. „Viele Radfahrerinnen und Radfahrer fahren kreuz und quer, wie es ihnen gerade am bequemsten ist. Aber die Verkehrsregeln gelten für alle, auch für Radfahrende.“
Viele Regeln gerieten im Laufe der Zeit bei Einzelnen in Vergessenheit – zudem gebe es immer wieder Änderungen. „Darum erinnern wir immer wieder daran, was erlaubt ist und was nicht. Nur wenn alle Verkehrsteilnehmenden die Regeln befolgen, sind alle auch sicher auf Geesthachts Straßen und Wegen unterwegs“, sagt Andrej Wink.
Viele „Elektrokleinstfahrzeuge“ dürfen nicht in Fußgängerzone
Auf den Radweg gehören alle Radelnden, egal ob sie nur mit Muskelkraft oder mit Elektrounterstützung unterwegs sind. Neben Fahrrädern und Pedelecs (E-Bike) ist auch für E-Tretroller die Nutzung vorgeschrieben, sie müssen auch Radfahr- und Schutzstreifen auf der Fahrbahn nutzen. Gehwege und Fußgängerzonen sind für „Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenkstange“, so die offizielle Bezeichnung, dagegen tabu.
Für alle diese Fahrzeuge ist das Tragen eines Helms nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen. Anders ist es bei Elektrorollern und S-Pedelecs: Elektroroller sind elektrisch angetriebene Motorroller. Da sie bis zu 45 Kilometer die Stunde schnell sind, werden sie als Kleinkraftrad eingestuft. Es gilt Helm-, Führerschein-, Versicherungs- und Straßenbenutzungspflicht. Auch für S-Pedelecs: Sie sehen zwar wie E-Bikes aus, ihre Geschwindigkeit ist jedoch nicht auf Tempo 25, sondern auf 45 km/h begrenzt. Auch sie dürfen Gehwege nicht nutzen, Radwege und geteilte Wege sind für E-Roller und S-Pedelecs ebefalls verboten: Sie müssen auf der Straße fahren. Ausnahme: Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen S-Pedelecs den Radweg nutzen. Wink: „Was in der Umgangssprache E-Bike genannt wird, kann verkehrsrechtlich ganz unterschiedlich eingeordnet sein.“
Pedelecs mit mehr als Tempo 25 gelten nicht als Fahrräder
„Das häufigste E-Bike ist eigentlich ein Pedelec – ein pedal electric cycle – auch wenn sich der Begriff in der Umgangssprache nicht durchgesetzt hat“, sagt Wink. „Gemeint ist ein Fahrrad, bei dem ein Elektromotor mitschiebt, wenn in die Pedale getreten wird, und auch nur dann. Alle Pedelec-Modelle, die nicht schneller als 25 km/h fahren, sind rechtlich immer noch Fahrräder.“
Alle anderen existierenden Modelle sind, so Wink, führerscheinbeschränkt und haben ein Mindestalter. Das gelte für alle E-Bikes, bei denen der Motor per Drehgriff oder Knopf am Lenker gesteuert werde: „Diese fahren notfalls auch ganz ohne Treten. Das gilt aber auch für das schnelle S-Pedelec, das bis zu 45 km/h schafft.“