Buchholz. Landkreis Harburg legt Feuerwerksverbotszonen zusätzlich zu den allgemein gesetzlich definierten Gebieten fest
Auch der Jahreswechsel 2021/2022 dürfte deutlich ruhiger verlaufen als in den Vorjahren. Denn wie schon im vergangenen Jahr haben Bundesregierung und Bundesrat ein pandemiebedingtes Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper und Pyrotechnik beschlossen. Die Kapazitäten der durch die Covid-19-Pandemie belasteten Krankenhäuser sollen nicht zusätzlich durch feuerwerksbedingte Unfälle eingeschränkt werden. Lediglich das Abbrennen von Altbeständen ist, soweit nach dem Verkaufsverbot im vergangenen Jahr überhaupt noch welche vorhanden sind, erlaubt. Darauf weist die Kreisverwaltung hin.
Wer dennoch Feuerwerk abbrennt, muss zwingend die Feuerwerksverbotszonen beachten. Für Buchholz hat der Landkreis Harburg nun in Abstimmung mit der Stadt Buchholz und der Polizei per Allgemeinverfügung Feuerwerksverbotszonen zusätzlich zu den allgemein gesetzlich definierten Gebieten festgelegt. Grundsätzlich darf am 31. Dezember 2021 sowie am 1. Januar 2022 nach der Ersten Verordnung der Bundesregierung zum Sprengstoffgesetz zwar Feuerwerk abgebrannt werden.
Keine Knallkörper in der Fußgängerzone an der Empore
Die Verordnung legt allerdings zugleich fest, dass in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie brandgefährlichen Gebäuden oder Anlagen – etwa Reetdachhäusern und Tankstellen – Feuerwerk verboten ist.
Zugleich gilt das Verbot auch für sämtliche Landschaftsschutzgebiete im Kreisgebiet. Außerdem hat der Landkreis Harburg für den Jahreswechsel Feuerwerksverbotszonen in Buchholz festgesetzt, in denen das Abbrennen verboten ist: Und zwar im Bereich der Fußgängerzonen rund um die Empore, in der Breiten Straße, der Poststraße, im Peets Hoff sowie im Caspers Hoff.
Die Allgemeinverfügung des Landkreises mit allen Feuerwerksverbotszonen in Buchholz findet sich inklusive einer Karte im Internet auf der Seite www.landkreis-harburg.de/verordnungen-corona