Nach einem fast zehn Jahre währenden Rechtsstreit steht das atomare Zwischenlager in Brunsbüttel ohne Betriebserlaubnis da. Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig urteilte: Die Genehmigung aus dem Jahr 2003 enthält mehrere Ermittlungs- und Bewertungsdefizite.
Die Genehmigung für das atomare Zwischenlager Brunsbüttel ist aufgehoben worden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig hat am Mittwoch der Klage eines Anwohners gegen die vom Bundesamt für Strahlenschutz erteilte Genehmigung stattgegeben ((Az.: 4 KS 3/08). Der Kläger hatte Gefahren durch mangelnden Schutz vor terroristischen Angriffen befürchtet.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten der Genehmigungsbehörde. So habe es das Bundesamt versäumt, die Folgen eines Absturzes eines Airbus A380 auf das Zwischenlager vor der Genehmigungserteilung zu ermitteln, obwohl die erforderlichen Daten vorgelegen hätten. Auch sei bei der Untersuchung der Folgen eines Angriffs mit panzerbrechenden Waffen nur ein älterer Waffentyp aus dem Jahr 1992 berücksichtigt worden. Dabei könnten neuere Waffen eine größere Zerstörungswirkung haben. Ob die Ermittlungsdefizite durch eine nachträgliche Untersuchung der Behörde aus dem Jahr 2010 gegenstandslos geworden seien, ließ das Gericht offen.
Auch auf sogenannte temporäre Maßnahmen ging das OVG ein. Diese werden vom Zwischenlager zur Überbrückung genutzt, bis geplante, aber noch nicht genehmigte bauliche Nachrüstungen am Lager fertiggestellt sind. Laut Urteil ist es nicht nachvollziehbar, dass durch diese Maßnahmen „das Risiko des Eindringens entschlossener Täter in das Lager“ ausgeschlossen sein solle.
Mit dem Urteil des OVG hat ein fast ein Jahrzehnt dauernder Rechtsstreit ein zumindest vorläufiges Ende gefunden. Die Genehmigung für das atomare Zwischenlager war 2003 erteilt worden. Sie erlaubt die Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen ausschließlich aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel in maximal 80 Castor-Behältern. Die Elemente dürfen für einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren ab der Einlagerung des ersten Behälters aufbewahrt werden.
2004 hatte der Anwohner seine Klage eingereicht, die vom OVG 2007 zunächst abgewiesen worden war. Dieses Urteil war aber 2008 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zurück nach Schleswig verwiesen worden. Gegen das am Mittwoch ergangene Urteil kann Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Schon während der Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Dierk Habermann von einem Dilemma gesprochen, in dem sich das Gericht befinde. Wesentliche Unterlagen hatte der Senat nicht einsehen können, da sie der Geheimhaltung unterlagen.