Wahlberechtigt zur Landtagswahl sind alle deutschen Einwohner Schleswig-Holsteins, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten dort eine Wohnung haben oder sich im Land sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben. Das sind am 6. Mai gut 2,24 Millionen Menschen.

Zwei Stimmen hat der Wähler zu vergeben.

Mit der Erststimme wählt er in einem der 35 Wahlkreise einen der zur Auswahl stehenden Direktkandidaten. Der Bewerber mit den meisten Stimmen erhält das Wahlkreismandat.

Mit der Zweitstimme wählen die Schleswig-Holsteiner die Liste einer Partei. Die Zweitstimme ist für die Sitzverteilung im Landtag ausschlaggebend.

Der Kieler Landtag besteht aus regulär 69 Abgeordneten. Durch Überhangmandate kann die Abgeordnetenzahl höher ausfallen.

Die Verteilung der 34 weiteren Sitze erfolgt erstmals auf Grundlage des Berechnungsverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers.

Ausgenommen sind von der Sitzverteilung Parteien, die weniger als fünf Prozent aller Stimmen erhalten haben. Eine Ausnahme bildet der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) der dänischen Minderheit. Er unterliegt nicht der Fünf-Prozent-Hürde.