Neues Widerrufsrecht gilt für online geschlossene Verträge. Anspruch auf Wertersatz ist möglich
Schwere Zeiten für Makler: Nicht nur wehren sie sich derezit vehement gegen die Einführung des Bestellerprinzips – viele befürchten erhebliche finanzielle Einbußen, wenn nur noch derjenige den Makler bezahlt, der ihn auch bestellt hat. Jetzt müssen sie auch noch um Provisionen fürchten, wenn sie Immobilien via Internet vermitteln.
Grund ist das seit dem 13. Juni geltende 14-tägige Widerrufsrecht bei allen online geschlossenen Verträgen. Erste Stimmen warnen bereits, Kunden könnten unter Hinweis auf die Verbraucherrechtrichtlinie unter Umständen die Provision verweigern. Beispielsweise, wenn der Makler innerhalb dieser Frist für den Kunden tätig wird.
Doch so einfach ist es nicht, wie Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg auf Anfrage hervorhebt. „Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Kunde – in Kenntnis des vorzeitigen Erlöschens – ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Makler vor Ablauf dieser Frist mit der Dienstleistung beginnt und diese auch bereits vollständig erbracht wurde.“ Habe der Kunde dem nicht zugestimmt und widerrufe er den Vertrag innerhalb der 14 Tage, so müsse er bei Erbringen der Maklerleistung zumindest einen Wertersatz leisten. Dieser liege in der Regel unterhalb der vereinbarten Provision, wie ein Urteil des Landgerichts Bochum zeige (Az.: I-2 O 498/11).
Was, wenn die Belehrung unterbleibt oder fehlerhaft ist? Dann verlängert sie sich auf zwölf Monate und 14 Tage (§356 Abs. 3 BGB).
Der IVD Immobilienverband Deutschland hat die Brisanz der neuen Richtlinie erkannt. In einem Merkblatt empfiehlt er Maklern, nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig zu werden, sollte der Kunde nicht erklären, dass der Makler vor Ablauf der Frist für ihn tätig werden darf.