Zu viel Beleuchtung kann nerven. Geht es um den Außenbereich, muss der Vermieter gefragt werden
In der Wohnung kann ein Mieter seine Weihnachtsstimmung ausleben, wie er möchte. Das gehört zum Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung, die jedem zugestanden werden muss.
Auch auf dem Balkon oder der Terrasse darf der Mieter nach seinen Wünschen dekorieren. Selbst bei einem Deko-Verbot im Mietvertrag müsse eine Lichterkette zugestanden werden, urteilte das Landgericht Berlin (Az: 65 S 390/09). Eine Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Allerdings sollten Mieter bei grellen oder flackernden Lichtquellen an die Mitmieter denken. Wenn diese den Nachbarn nerven, könnte im Extremfall eine Klage auf Unterlassung folgen. Bei solchen vorübergehenden Störungen sind die Gerichte allerdings generell großzügiger.
Einen bunten Adventskranz an der äußeren Wohnungstür im Treppenhaus ließ das Landgericht Düsseldorf durchgehen – schließlich sei solcher Schmuck der Ausdruck eines Brauchtums (Az: 3 WX 98/03). Wenn aber ein Mieter das gesamte Treppenhaus nach seinen Vorstellungen dekoriert, müssen Nachbarn oder Vermieter das nicht hinnehmen. Sie können die Entfernung der Dekoration fordern (Amtsgericht Münster, Az: 38 C 1858/08). Auch Duftsprays dürfen nicht überall versprüht werden (Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 WX 98/03).
Soll an gemeinschaftlich genutzten Flächen dekoriert werden, ist das Einverständnis des Vermieters notwendig. Der Eigentümer kann außerdem verlangen, dass unsicher anbrachte Dekorationen verschwinden, da er für verursachte Schäden unter Umständen selbst haften muss.