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Unser Verwaltungsbeirat hat den Wechsel des Gasanbieters gefordert. Der Verwalter setzte dazu einen Eigentümerbeschluss voraus, dadurch verging fast ein Jahr. Hätte dies nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung geschehen müssen?

Grundsätzlich regelt die Teilungserklärung Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer. Wenn darin nichts zu Ihrer Frage bestimmt ist, gilt, dass die Wohnungseigentümer über Maßnahmen der sogenannten ordnungsgemäßen Verwaltung mit Stimmenmehrheit beschließen können. Maßnahmen, die darüber hinausgehen, müssen einstimmig beschlossen werden. Bei dem Wechsel des Gasanbieters handelt es sich nicht um eine notwendige Maßnahme. Über sie kann nur dann mit Mehrheitsbeschluss entschieden werden, wenn fest steht, dass bei (mindestens) gleicher Leistung des Gasanbieters für alle Wohnungseigentümer Einsparungen erzielt werden bzw. keine Mehrkosten entstehen. Andernfalls ist ein einstimmiger Beschluss nötig.

Aufgrund eines Wasserschadens in meiner Mietwohnung musste ich vorübergehend ausziehen. Für die Dauer der Sanierung wurden die Möbel ausgelagert. Ich wohne derzeit in einem Appartement, für das der Vermieter die Kosten übernimmt. Kann ich die Miete ganz streichen?

Da ihre Mietwohnung derzeit unbewohnbar ist, brauchen Sie für sie auch keine Miete zu zahlen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Zahlung von Betriebskosten. Diese müssen bei der Jahresabrechnung für den Zeitraum der Unbewohnbarkeit herausgerechnet werden.

Experte: Katharina Feddersen ( www.gvw.com )

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