Saarbrücken .
Hat ein Patient ein Implantat bekommen, und es stellt sich später heraus, dass dieses ein Gesundheitsrisiko birgt, muss das kein Behandlungsfehler sein. Entscheidend ist, was der Arzt zum Zeitpunkt der OP wissen konnte. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes (Az.: 1U90/13) hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.
Im konkreten Fall hatte eine Patientin 2006 ein Hüftgelenksimplantat mit einer ASR-Prothese bekommen. Der Hersteller hatte diese Prothesen vier Jahre später vom Markt genommen, weil sie häufig wieder entfernt werden mussten. Und er empfahl Blutuntersuchungen bei betroffenen Patienten. Bei der Frau wurden erhöhte Chrom- und Kobaltwerte festgestellt. 2011 wurde ihre Prothese ausgetauscht. Die Frau verlangte Schmerzensgeld. Schon zum Zeitpunkt der OP sei Medizinern bekannt gewesen, dass durch das Implantat Kobalt und Chrom im Körper eingelagert werde.
Sie hatte keinen Erfolg. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht hätte nur vorgelegen, wenn die schädliche Wirkung in Medizinerkreisen bereits bekannt gewesen wäre. Dem war laut Sachverständigem nicht so.