Schwangeren und Eltern steht staatliche Unterstützung zu. Wie und wann beantrage ich die Gelder und welche Fristen muss ich beachten?

Mutterschaftsgeld

Das sogenannte Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen im Normalfall sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag an Frauen gezahlt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es kann frühestens sieben Wochen vor dem avisierten Geburtstermin beantragt werden (mit ärztlicher Bescheinigung vom Frauenarzt). Die Höhe richtet sich laut Familienministerium „nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate“. Die Krankenkasse setzt sich nach Eingang der Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin mit dem Arbeitgeber zur Berechnung in Verbindung.

Das Ministerium (www.bmfsfj.de) gibt einen „Leitfaden zum Mutterschutz“ heraus, in dem alle Fragen beantwortet werden. Für die Frauen, die privat versichert oder nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (u.a.) ist die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes zuständig. Eine Bescheinigung über das gezahlte Mutterschaftsgeld wird später auch zur Vorlage bei der Elterngeldstelle benötigt, denn das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet.

Kindergeld

Grundsätzlich erhalten Deutsche nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Zahlung endet zunächst mit dem Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Befindet sich das Kind etwa in einer Ausbildung oder im Studium, kann dies der Familienkasse nachgewiesen und erneut Kindergeld beantragt werden. Dieses wird jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Erforderlich ist der Nachweis von Geburtsurkunde bzw. Geburtsbescheinigung für Kindergeld jeweils im Original. Die Antragsvordrucke können auch im Internet heruntergeladen werden:

www. familienkasse.de oder www.arbeitsagentur.de oder www.bzst.de

Das Antragsformular kann überdies verschlüsselt übertragen werden: https://formular.arbeitsagentur.de. Das Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt: Für die ersten zwei Kinder jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 und für jedes weitere Kind 215 Euro. Der Betrag wird durch Überweisung auf ein vom Berechtigten angegebenes Konto bei einem Geldinstitut gezahlt. Das Bundeszentralamt für Steuern hat ein Merkblatt zum Thema Kindergeld herausgegeben, in dem alle Einzelheiten besprochen werden: www.bzst.de Nützliche Informationen des Bundesfamilienministeriums zu Leistungen und Unterstützungen finden sich auf der Internetseite www.familien-wegweiser.de.

Elterngeld und Betreuungsgeld

Das Elterngeld wurde eingeführt, um Eltern nach der Geburt ihres Kindes zu unterstützen - es fängt einen Einkommenswegfall auf. Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt, der Zeitraum kann frei untereinander aufgeteilt werden, jedoch kann ein Elternteil dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Zur Höhe des Elterngeldes stellt das Bundesfamilienministerium fest: „In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.“ Auf der Internetseite www.bmfsfj.de steht ein Elterngeldrechner zur Verfügung.

Beantragt werden muss das Elterngeld nach der Geburt des Kindes schriftlich bei den Elterngeldstellen der Bezirksämter, er wirkt drei Monate zurück (Frist beachten!). Der Antrag kann auch im Internet heruntergeladen werden: www.hamburg.de/familienwegweiser. Dort findet sich etwa auch ein Informationsblatt zu den jeweils notwendigen Unterlagen. Zu diesem komplexen Thema gibt es ebenfalls eine Broschüre vom zuständigen Bundesministerium (www.bmfsfj.de). Das Elterngeld kann übrigens nicht parallel zum neuen Betreuungsgeld bezogen werden, das den Eltern die Wahlfreiheit geben soll, ob sie ihr Kind privat oder in einer entsprechenden Einrichtung betreuen bzw. betreuen lassen wollen.

Laut Bundesfamilienministerium schließt das Betreuungsgeld im Regelfall nahtlos an die vierzehnmonatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld an. „Das Betreuungsgeld kann für Kinder mit Geburtsdatum nach dem 31. Juli 2012 grundsätzlich ab dem 15. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats bezogen werden.“ Die Höhe liegt zunächst bei 100 Euro monatlich pro Kind, ab 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro monatlich gewährt. Beantragt werden kann das Betreuungsgeld bei der Elterngeldstelle des zuständigen Bezirksamtes (Informationen und Antrag unter: www.hamburg.de/familienwegweiser)