Liegt ein Behandlungsfehler vor, sollte der behandelnde Arzt kontaktiert werden. Weitere Ansprechpartner sind Krankenkasse oder Schlichtungsstelle.

Bielefeld. Vermuten Patienten einen Behandlungsfehler, sollten sie sich als erstes an den behandelnden Arzt wenden. „Im Idealfall erkennt der Arzt den Fehler an und informiert seine Haftpflichtversicherung, damit der Patient Schmerzensgeld erhält“, sagte Judith Storf von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Häufig stoßen Betroffene mit ihrem Anliegen bei Arzt oder Klinik aber auf taube Ohren. Dann stehen ihnen zwei andere Ansprechpartner zur Verfügung: die eigene Krankenkasse und die Schlichtungsstelle der Ärztekammer. Letzter Schritt sei eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz, sagte Storf, die in der Beratungsstelle Bielefeld der UPD arbeitet.

Zunächst geht es um die Frage, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Arzt schuldhaft etwas falsch gemacht hat und der Patient dadurch einen Schaden davon getragen hat. „Auch mangelnde Aufklärung vor einer Operation ist schon ein Behandlungsfehler“, betonte Storf. Sage ein Mediziner vor einer Brustvergrößerung zum Beispiel, das verwendete Implantat sei absolut sicher – nach dem Motto: „Das nehmen Sie mit ins Grab“ -, könnte das also ein Fehler sein.

Diese Überlegung spielt offenbar eine Rolle in dem ersten Prozess um minderwertige Silikon-Brustimplantate, bei dem an diesem Freitag (30. November) vor dem Landgericht Karlsruhe eine erste Entscheidung erwartet wird. Unter anderem wirft die Klägerin ihrem Chirurgen vor, die mit billigem Industriesilikon gefüllten Implantate des französischen Herstellers PIP als „völlig unbedenklich“ bezeichnet und Risiken verharmlost zu haben.

Bevor gesetzlich Krankenversicherte den Rechtsweg einschlagen, sollten sie sich allerdings um eine außergerichtliche Einigung bemühen. Dazu bitten sie am besten ihre Kasse um ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK). „Wenn das Gutachten bestätigt, dass der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht, ist das ein gewichtiges Argument“, erläuterte Storf. Damit könnten sich Patienten erneut an den „Verursacher“ des Behandlungsfehlers wenden - in der Hoffnung auf Entschädigung über die Haftpflichtversicherung von Arzt oder Klinik.

Diese lässt sich möglicherweise auch über die Schlichtungsstelle der regional zuständigen Ärztekammer erzielen. „Das Problem bei manchen Schlichtungsstellen ist: Beide Seiten – Patient und Arzt - müssen damit einverstanden sein“, erläuterte Storf. Weigere sich der Arzt, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, sei es gestoppt. Bringen all diese Schritte nichts, sei eine Zivilrechtslage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz der letzte Ausweg.

Der Fall der minderwertigen Brustimplantate sei besonders kompliziert, weil es mehrere Verursacher gebe, sagte Storf, die einige davon betroffene Frauen beraten hat. Schmerzensgeld von der französischen Herstellerfirma zu bekommen, dürfte in Deutschland schwierig sein, vermutet sie. Der TÜV Rheinland, der das Medizinprodukt geprüft hatte, verweise darauf, erst 2010 durch die französische Aufsichtsbehörde von der minderen Qualität erfahren zu haben. Das Implantat sei bei der Patientin aber vorher eingesetzt worden. Und der Arzt berufe sich darauf, geprüftes Material verwendet zu haben.