Diebe schlagen zu, wenn Pkw-Besitzer ihren Urlaub genießen wollen. Versicherungen kommen meistens nicht für den kompletten Schaden auf

Auch in der Ferienzeit machen Diebe selten Urlaub. Im Gegenteil: Oft langen sie gerade dann zu, wenn die Besitzer des Wagens mehr an Sonne, Strand oder zumindest den eigenen Garten denken als daran, was aus dem Wagen alles gestohlen werden könnte.

Die Fachzeitschrift „Auto Bild“ hat sich die Versicherungsbedingungen der Assekuranzen einmal genauer angeschaut und aufgelistet, welche Gegenstände im Auto versichert sind – und welche nicht.

Das Ergebnis: Bei der Versicherung von Autoteilen und Ausrüstung steckt der Teufel meist im Detail. Was durch die Police gedeckt ist und was nicht, versteckt sich im Kleingedruckten: Da ist dann von Ausschlüssen, Deckungsobergrenzen und Beitragszuschlägen die Rede. Wer hier nicht genau hinschaut, bleibt später auf dem Schaden sitzen. So kann es sein, dass sich die Bestimmungen nicht nur je nach Versicherung unterscheiden, sondern auch von Tarif zu Tarif bei derselben Gesellschaft.

Häufig liegt die Deckungsobergrenze bei 2500 Euro – mehr wird nicht gezahlt

Grundsätzlich sind alle mit dem Auto fest verbundenen Gegenstände von der Teilkasko-Police gedeckt. Aber nur, wenn sie auf der Liste der mitversicherten Teile („Teileliste“) der Versicherung stehen. Dazu gehören unter anderem fest eingebaute Navigationsgeräte, Radios, Lautsprecher und Leichtmetallräder. Navigations-CDs sind ebenfalls versichert, Tonträger jedoch nicht. Meist gelten allerdings Deckungsobergrenzen. Oft liegen diese bei 2500 Euro. Mehr gibt es dann auf keinen Fall zurück, egal wie hoch der Schaden tatsächlich ist. Der nächste Haken: Meist wird nur der Zeitwert erstattet, zum Beispiel bei Radios oder Navigationsgeräten. Und der liegt nach ein, zwei Jahren oft nur noch bei der Hälfte des Neupreises. Wichtig gerade zu Urlaubszeiten: Gepäck oder Dachboxen sollte man mit einer Extra-Police versichern. Aber auch das schützt nicht immer, denn über Nacht wird die Deckung in der Regel ausgeschlossen. Man darf, etwa bei Zwischenstationen einer Urlaubsreise, seine Sachen nicht einfach im Wagen lassen und nur mit Handgepäck im Hotel einchecken.

Immer quer stellt sich die Versicherung bei losen Gegenständen, die auf den Sitzen, im Handschuhfach oder Kofferraum liegen. Sie sind nicht über die Teilkasko versichert. Dazu zählen Gepäck, Handy oder Handtasche. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Gegenstand im Auto versteckt wurde. Auch mobile Navis werden nicht ersetzt. Ganz gleich, ob der elektronische Lotse per Saugnapf oder Steckverbindung fixiert wurde oder nicht. Einzige Ausnahmen für lose Teile sind die vorgeschriebene Ausrüstung wie etwa Warndreieck oder Verbandskasten und serienmäßiges Werkzeug.

Kann man den Versicherungsschutz verbessern? Manchmal ja, indem man das Kleingedruckte der Kasko-Police kontrolliert und eine Anpassung vornimmt. Durch Tarifwechsel oder Zuschlag können Autofahrer meist ihre Extras umfassender versichern. Darüber hinaus spielt auch die Hausratversicherung eine Rolle: Kommen Gegenstände des Hausrats abhanden, kann der Versicherte auch dann mit Ersatz rechnen, wenn die sich nicht in Haus oder Wohnung befinden. Das trifft auch für Gegenstände im verschlossenen Auto zu, wenn dieses in einem Gebäude steht – beispielsweise in einer Tiefgarage mit verschlossenem Tor. Wird das Fahrzeug im öffentlichen Parkhaus aufgebrochen, erlischt der Schutz jedoch zum Teil, dem Kunden wird dann eine Mitschuld unterstellt.

Darüber hinaus gibt es auch verschiedene Sachversicherungen für Notebooks oder Smartphones und spezielle Schutzbriefe. Aber es muss überlegt werden: Ist das Gerät wertvoll genug, damit sich die Zahlung einer etwaigen Selbstbeteiligung lohnt? Der ADAC nennt zudem Reisegepäckversicherungen als Alternative.

Aber auch hier gilt: Der Blick ins Kleingedruckte muss sein – allein wegen der „groben Fahrlässigkeit“. Als solche könnten die Versicherungen unter anderem das Lagern von Gepäck über Nacht im Auto auslegen.