Bremen. Fehlt an einem in einer Umweltzone stehenden Auto die vorgeschriebene Plakette, so ist deshalb noch kein Bußgeld fällig - hat das Amtsgericht Bremen entschieden (Az. 94 OWi 348/09). Reines Parken in einer Umweltzone reiche für einen Verkehrsverstoß nicht aus, sondern erst das Fahren mit dem Kfz ohne die erforderliche Plakette dürfe geahndet werden.
Der Fall: An einem von Bayern nach Bremen überführten und dort abgestellten Fahrzeug konnte die nachgeschickte Umweltplakette witterungsbedingt zunächst nicht angebracht werden. Noch bevor das vor Ort nachgeholt wurde, hatten Politessen das Auto entdeckt und dem Halter die Kosten des Verfahrens wegen eines Halte- bzw. Parkverstoßes auferlegt.
Nach Auffassung des Gerichts lag aber in diesem Fall kein Halte- oder Parkverstoß vor. Zwar umfasse die Rechtsprechung in aller Regel auch den ruhenden Verkehr und damit ebenfalls das Parken. Doch Sinn und Zweck der fehlenden Plakette sei allein die Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen. Ein parkendes Fahrzeug beeinträchtige nicht die Reinheit der Luft, so das Urteil. Das Parken ohne Plakette könne zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass das Auto aus eigener Kraft in die Umweltzone gefahren sei. Doch das, so das Gericht, entbinde die Behörden nicht vom tatsächlichen Beweis für das unerlaubte Einfahren in den geschützten Bereich. Denkbar sei ja auch der Transport mit einem Abschleppfahrzeug, heißt es dazu.