Berlin. Wer die Heizung drosselt, kann Energie sparen. Ganz sollten gerade Mieter die Geräte aber nicht abstellen – denn das kann Folgen haben.

  • Deutschland hat die kalte Jahreszeit eingeholt
  • Viele Haushalte fürchten allerdings hohe Heizkosten
  • Warum es fatal ist, deswegen die Heizung abzudrehen

Die Tage werden immer kürzer und auch die Temperaturen kündigen die ersten kälteren Tage an. In vielen Wohnungen kann jetzt auf die Heizung nicht mehr ganz verzichtet werden – aber in der Energiekrise drehen viele Verbraucherinnen und Verbraucher nur vorsichtig am Thermostat: Heizquellen haben sich stark verteuert. Neben staatlichen Unterstützungen suchen viele Verbraucher nach potenziellen Einspar-Optionen.

So bleibt die Wohnung warm: Fünf Heizlüfter im Test // IMTEST
So bleibt die Wohnung warm: Fünf Heizlüfter im Test // IMTEST

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    Heizung in der Wohnung nie ganz ausschalten: Mieter müssen "Instandhaltung" beachten

    Wer etwa seine Holzpellets in Polen einkauft oder in einem anderen EU-Land bestellt, muss allerdings aufpassen. Versandkosten und Lieferzeit sind im Preis meist nicht inbegriffen. Und auch, wer die Heizung in seiner Wohnung komplett abdreht, könnte in naher Zukunft das Nachsehen haben. Kühlt ein Zimmer aus, können Schäden wie Schimmel die Folge sein. Das ist nicht bloß ärgerlich, sondern kann auch zum Streit mit dem Vermieter führen. Als Mieter hat man in Deutschland die Pflicht, durch ausreichendes Heizen und Lüften dafür zu sorgen, dass keine Schäden an der Mietsache entstehen.

    Geregelt ist das im Mietvertrag, wo sich eine entsprechende Klausel oft hinter der Bezeichnung "Instandhaltung" verbirgt. Umso verwirrender ist ein einzelner Satz in der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung, die von der Ampel-Koalition beschlossen worden ist. Berichten des Verbraucherportals "CHIP 365" zufolge heißt es: "Die Geltung einer Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, nach der der Mieter durch eigene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewährleisten hat, ist für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt."

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    Mindesttemperatur in der Wohnung beachten – Bundesamt nennt Richtwerte fürs Heizen

    So sparen Sie Heizkosten // IMTEST
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      Ein Freifahrtschein für Mieter, die Heizung ganz abzudrehen, ist das aber nicht. Schon im nächsten Satz der Verordnung heißt es, dass eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer nach Satz eins ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, von der Verordnung unberührt bleibt. "Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen." Sprich – jeder Raum sollte bei Bedarf geheizt werden. Wie warm es in einem Raum mindestens sein muss, ist nicht fest geregelt.

      Das Umweltbundesamt schreibt in seinen Empfehlungen, dass bei einer Abwesenheit von wenigen Tagen die Temperatur auf 15 Grad – bei längerer Abwesenheit noch etwas niedriger – eingestellt werden kann. Konkrete Werte werden aber auch hier nicht genannt. Zumal es schwierig ist, einen allgemeingültigen Temperatur-Wert zu ermitteln, da auch Faktoren wie die Raumnutzung, die Größe und das Lüftverhalten eine Rolle spielen. Fest steht jedoch, dass man es auf Schäden wie Schimmel nicht ankommen lassen sollte.

      Schimmel in der Wohnung kann durch regelmäßiges Lüften (Symbolbild) und Heizen im Winter vermieden werden.
      Schimmel in der Wohnung kann durch regelmäßiges Lüften (Symbolbild) und Heizen im Winter vermieden werden. © dpa-tmn | Christin Klose

      Deutscher Mieterbund stellt klar: Keine Heizpflicht in der Wohnung

      Denn wenn nachgewiesen werden sollte, dass ein Schaden aufgrund von falschem Lüft- oder Heizverhalten verursacht worden ist, muss der Mieter die Kosten für die Instandsetzung übernehmen. Was aber grundsätzlich nicht geht, ist, dass der Vermieter eine feste Raumtemperatur im Mietvertrag vorschreibt. Solche Klauseln im Vertrag sind übrigens auch ohne die Verordnung rechtswidrig, heißt es vom Deutschen Mieterbund. In Deutschland gebe es keine Heizpflicht – Mietvertragsklauseln, nach denen etwa eine Temperatur von mindestens 18 Grad Celsius zwischen 8 und 21 Uhr gewährleistet werden müsse, seien rechtlich unwirksam.

      Festgehalten werden kann, dass Klauseln zu einer Heizpflicht im Mietvertrag grundsätzlich rechtlich unwirksam sind, die Mieter aber verpflichtet sind, Schäden in der Wohnung vorzubeugen – etwa durch angemessenes Heizen und Lüften..