Berlin. Wer seinen Arbeitsplatz verliert, steht meist vor großen Problemen. Trotzdem gilt: kühlen Kopf bewahren. So reagieren Sie richtig.

Den Job zu kündigen, kann befreiend sein. Gekündigt zu werden, ist für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dagegen schlimm: Es ist nicht nur eine persönliche Kränkung, es zieht auch erhebliche finanzielle Probleme nach sich. Doch nicht jede Kündigung ist rechtlich haltbar. Deshalb sollten Beschäftigte ihre Rechte kennen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundsätze:

Eine mündliche Kündigung gilt nicht

Falls der Chef oder die Chefin im Ärger ruft, „Sie sind gefeuert!“, können Angestellte gelassen abwarten, ob sie sich beruhigen. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Übrigens auch dann, wenn Angestellte selbst kündigen. Es genügt nicht, im Chat zu kündigen oder eine E-Mail zu schreiben. Die elektronische Form ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB).

Vor Kündigung kommt Abmahnung

Wer sich falsch verhält, muss zunächst dafür abgemahnt werden. Erst im Wiederholungsfall darf gekündigt werden – sofern das in der ersten Mahnung auch konkret angedroht wurde. Das nennt sich verhaltensbedingte Kündigung. Deshalb sollten Angestellte eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Aber: Nicht jede Abmahnung ist rechtlich zu halten. Es lohnt sich, eine Anwältin oder einen Anwalt das überprüfen zu lassen.

Nur bei besonders drastischem und offensichtlichem Fehlverhalten kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden: wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zum Beispiel stehlen oder Kollegen verprügeln.

Betriebsbedingte Kündigung

Häufiger kommt es zu einer betriebsbedingten Kündigung. Die ist möglich, wenn ein Job mangels Aufträgen oder durch Umstrukturierungen wegfällt – und die Angestellten nicht anderswo im Betrieb weiterbeschäftigt werden können. Arbeiten mehrere Kolleginnen und Kollegen in derselben Position, muss die Firma eine Sozialauswahl vornehmen und diejenigen entlassen, für die der Jobverlust weniger hart ist (§ 1 Abs. 3 KSchG).

Vom Arbeitgeber einfach aussortiert: So fühlen sich manche Betroffene, denen gekündigt wird. Wer seine Rechte kennt, ist im Vorteil.
Vom Arbeitgeber einfach aussortiert: So fühlen sich manche Betroffene, denen gekündigt wird. Wer seine Rechte kennt, ist im Vorteil. © iStock | istock

Kündigung wegen langer Krankheit

Im Prinzip kann der Arbeitgeber auch kündigen, wenn Beschäftigte nicht mehr arbeiten können. Häufigster Grund für eine solche personenbedingte Kündigung sind lange oder immer wiederkehrende Abwesenheiten wegen Krankheit.

Die Voraussetzungen für eine solche Kündigung sind recht streng. Die Prognose für eine Erholung muss schlecht sein, die Störung der Arbeitsabläufe und der wirtschaftlichen Lage muss relevant sein – und es muss sorgfältig zwischen den Interessen beider Seiten abgewogen werden.

Keine Kündigung während Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit

Eine Schwangere ist im Prinzip ab dem ersten Tag der Schwangerschaft vor einer Kündigung geschützt – selbst in der Probezeit. Frauen haben sogar zwei Wochen nach Kündigung Zeit, ihre Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung anzuzeigen – wichtig, wenn die Schwangerschaft erst nach der Kündigung festgestellt wird.

Kündigungsschutz gilt auch im Mutterschutz bis zu zwölf Wochen nach der Geburt. In der Elternzeit dürfen Arbeitgeber ebenfalls nicht kündigen. In der Pflegezeit für nahe Angehörige sind Angestellte ebenfalls bis zu sechs Monate lang vor Kündigungen gefeit.

Nichts unterschreiben, Anwältin oder Anwalt nehmen

Wem gekündigt wird, der sollte unbedingt einen kühlen Kopf bewahren. Wichtigste Regel: Nichts unterschreiben und sich zunächst beraten lassen von einer Arbeitsrechtlerin, dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft.

Oft ist es möglich, mit dem Unternehmen einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren – und eine Abfindung auszuhandeln. Im Kündigungsschutzgesetz hält der Gesetzgeber als Abfindung pro Jahr im Betrieb ein halbes Monatsgehalt für angemessen (§ 1a KSchG). Oft lässt sich aber deutlich mehr aushandeln – es empfiehlt sich, mindestens einen Monatslohn pro Jahr zu verlangen.

Zudem sollte man an die Steuer denken: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es günstiger ist, die sogenannte Fünftelregelung anzuwenden. Betroffene sollten darauf achten, dass das passiert. Dann wird bei der Steuerberechnung so getan, als würde die Abfindung über fünf Jahre anteilig versteuert. Zur Not können Gekündigte nachträglich in der Steuererklärung prüfen, ob sie mit der Fünftelregelung besser fahren.

Zur Klage bleiben nur drei Wochen

Wer den Job verliert, muss sich beeilen. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Nach dieser Frist haben Entlassene kein Druckmittel mehr gegen den Arbeitgeber in der Hand. Die Klage muss beim Arbeitsgericht am Arbeitsort eingereicht werden.

In erster Instanz müssen Arbeitnehmer ihre Kosten selbst tragen, auch wenn sie gewinnen. Eine Rechtsschutzversicherung oder eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft kann sich also lohnen. Beide beraten vorab und vertreten Gekündigte vor Gericht. Aber Achtung: Beide gewähren in der Regel frühestens Rechtsschutz, nachdem mindestens drei Monate lang Beiträge gezahlt wurden.

Unbegründete Kündigung

Falls ein Gericht die Kündigung aufhebt, hat das zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Es gibt keine Unterbrechung. Beschäftigte bekommen also auch Gehalt für die Zeit während der Kündigungsschutzklage. Selbst dann, wenn sie nicht gearbeitet haben.

Arbeitslos melden

Wer gekündigt wird, sollte sich in jedem Fall arbeitslos melden – innerhalb von drei Tagen, nachdem die Kündigung zugestellt wurde. Sonst kann es passieren, dass Sperrzeiten entstehen, in denen die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld zahlt.

Dieser Beitrag erscheint in Kooperation mit finanztip.de. Der Geld-Ratgeber für Verbraucher ist Teil der Finanztip-Stiftung. Mehr zum Thema in der Finanztip-Serie zum Thema Arbeitsrecht.