Berlin. Wer Ausgaben für Pflegekraft, Putzhilfe oder Handwerker hat, kann diese absetzen. Was zu beachten ist, erklärt Teil 6 der Steuerserie.

Das vergangene Jahr haben etliche genutzt, um ihr Eigenheim und den Garten auf Vordermann zu bringen. Es wurde geschaufelt, ausgemistet und renoviert. Einige haben sich Unterstützung geholt und Handwerker, Haushaltshilfen oder Gärtner im eigenen Haushalt engagiert.

An den Ausgaben für die Hilfen können Steuerzahler das Finanzamt beteiligen. In welcher Höhe hängt im Wesentlichen davon ab, in welcher Form die Hilfe beschäftigt wurde. Der Fiskus akzeptiert dabei die Kosten zu 20 Prozent bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen.

Sofern Steuerzahler alle Möglichkeiten ausschöpfen, können sie bis zu 5710 Euro direkt von ihrer Steuerschuld abziehen. „Daher können Steuerzahler mit Ausgaben für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen viel Steuern sparen“, sagt Steuerberater Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Ihre Ausgaben tragen Steuerzahler in die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein.

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Welche Arbeiten werden gefördert?

Im Grunde nickt das Finanzamt die Ausgaben für Tätigkeiten ab, die auch Mitglieder des eigenen Haushalts ausführen könnten. Also putzen, kochen, pflegen, auf den Hund aufpassen oder Unkraut jäten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeiten im Haushalt des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Dazu zählen neben der Hauptwohnung weitere Wohnungen, die selbst genutzt werden, auch solche, die sich in einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befinden. „Die Steuervergünstigung wird jedoch für sämtliche Wohnungen insgesamt nur einmal bis zum Höchstbetrag gewährt“, sagt Steuerberater Christian Herold vom Internetportal Steuerrat24.de.

Auch nicken die Finanzämter nur die Arbeitskosten, die Ausgaben für die Entsorgung und Verbrauchsmittel sowie eventuelle Fahrt- und Maschinenkosten ab. Auf Materialkosten bleiben die Steuerzahler allein sitzen.

„Daher sollten in der Rechnung Arbeitslohn und Material getrennt ausgewiesen werden“, sagt Herold.

Zudem muss sich der Auftraggeber eine Rechnung ausstellen lassen und den Betrag überweisen. Andernfalls akzeptieren die Finanzämter die Ausgaben nicht.

Wer im vergangenen Jahr Geld für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker ausgegeben hat, aber keine Einkünfte hatte, kann den Steuervorteil über haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nicht nutzen.

„Denn in diesem Fall ist es nicht möglich, die Kosten in das folgende Jahr oder das Vorjahr zu übertragen“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Auch Tätigkeiten auf öffentlichem Gelände werden gefördert

Lange war unklar, ob auch Tätigkeiten steuerlich gefördert werden, die sowohl auf dem Grundstück des Auftraggebers als auch auf öffentlichem Gelände durchgeführt werden – etwa, wenn Gartenwege und Gehweg von Schnee und Eis befreit werden.

Die Richter des Bundesfinanzhofs haben 2014 geurteilt, dass die Ausgaben für das Schneeräumen als haushaltsnahe Tätigkeit steuerlich verrechnet werden können – auch wenn dabei der Gehweg mit geräumt wird (Az. VI R 55/12).

Gehen Hundesitter nur mit dem Hund spazieren und passen nicht im Zuhause des Herrchens oder Frauchens auf, können die Ausgaben nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Gehen Hundesitter nur mit dem Hund spazieren und passen nicht im Zuhause des Herrchens oder Frauchens auf, können die Ausgaben nicht steuerlich geltend gemacht werden. © Shutterstock/Vellicos | Vellicos

Gleiches gilt für Hilfen, die auf den Hund aufpassen, ihn füttern und mit ihm Gassi gehen. In dem Fall haben die Richter des Bundesfinanzhofs geurteilt, dass das Aufpassen auf einen Hund inklusive Gassigehen als haushaltsnahe Dienstleistung verrechnet werden kann (Az. VI B 25/17).

„Sollte Person allerdings ausschließlich mit dem Hund Gassi gehen, können die Ausgaben nicht steuerlich geltend gemacht werden“, sagt Steuerberater Wawro.

Minijobber: Ab 450 Euro sozialversicherungspflichtig

Wer für diese Tätigkeiten einen Minijobber beschäftigt, kann die Ausgaben von bis zu 2550 Euro zu 20 Prozent steuerlich geltend machen – maximal 510 Euro im Jahr. Dazu muss der Arbeitgeber allerdings das Haushaltsscheckverfahren der Minijobzentrale nutzen.

„Arbeitgeber sollten sich von der Haushaltshilfe unbedingt schriftlich bestätigen lassen, wie viele Jobs sie ausübt und wie hoch ihr Verdienst ist“, rät Steuerberater Wawro.

Denn sobald die Hilfe weitere geringfügige Beschäftigungen ausübt und der gesamte Verdienst 450 Euro im Monat überschreitet, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Dann werden die vollen Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Maximal 4000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen

Alternativ können Haushalte eine Haushaltshilfe, eine Pflegekraft oder einen Gärtner auch sozialversicherungspflichtig anstellen. Oder eben eine Hilfe beauftragen, die selbstständig tätig ist.

In diesen Fällen akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben bis zur Höhe von 20.000 Euro zu 20 Prozent. Unterm Strich maximal 4000 Euro. Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Handwerkerleistungen nur für bestehende Wohnungen

Steuerzahler können zusätzlich zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auch die Ausgaben für Handwerker bis zur Höhe von 6000 Euro zu 20 Prozent steuerlich geltend machen – maximal 1200 Euro.

Der Staat beteiligt sich nur an Ausgaben für Renovierungsarbeiten, nicht an Ausgaben für Arbeiten in neuen Wohnungen.
Der Staat beteiligt sich nur an Ausgaben für Renovierungsarbeiten, nicht an Ausgaben für Arbeiten in neuen Wohnungen. © imago/Felix Jason | imago stock&people

Begünstigt sind allerdings lediglich Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im eigenen Haushalt oder auf dem Grundstück durchgeführt werden. Also etwa

  • Schönheitsreparaturen
  • der Austausch von Bodenbelägen
  • der Austausch von Heizungsanlagen
  • die Modernisierung von Badezimmer oder Küche
  • der Ausbau einer bestehenden Wohnung.

„Die Ausgaben für die Handwerkerarbeiten für neue Wohnungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden“, sagt Steuerexperte Rauhöft.

Reparatur von Geräten wie Waschmaschine oder TV geltend machen

Das Finanzamt beteiligt sich auch an den Kosten für die Reparatur verschiedener Geräte. Sollten etwa die Waschmaschine, der Geschirrspüler oder der Fernseher nicht mehr funktionieren, können Steuerzahler die Reparaturarbeiten steuerlich geltend machen.

„Die Regelung gilt für sämtliche Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können“, sagt Rauhöft.

Das Finanzamt nickt die Ausgaben allerdings nur dann ab, wenn die Reparaturarbeiten im eigenen Haushalt durchgeführt werden. Wer also den defekten Fernseher in einer Werkstatt reparieren lässt, bleibt auf den Kosten allein sitzen.

Stimmen von Musikinstrumenten ist eine Handwerkerleistung

Das Stimmen von Musikinstrumenten wie etwa eines Klaviers oder einer Harfe gehört laut Finanzministerium auch zu Handwerkerleistungen, die steuerlich gefördert werden. Voraussetzung ist auch hier, dass das Instrument in den eigenen vier Wänden gestimmt wird.

„Wer das Instrument beruflich nutzt, kann die Aufwendungen als Werbungskosten verrechnen“, sagt Steuerberater Wawro.

Gartenarbeit: Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?

Bald werden wieder die Baumärkte gestürmt, um den Garten für den Frühling aufzuhübschen. Wer sich für die Gartenarbeit Hilfe holt, kann das Finanzamt an den Ausgaben beteiligen.

Doch in diesem Fall unterscheidet der Fiskus akribisch zwischen Arbeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen und solchen, die als Handwerkerleistungen verrechnet werden können.

So können Steuerzahler einfache Gartenarbeiten wie etwa Rasenmähen und Unkraut jäten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. In diesem Fall akzeptieren die Finanzämter Ausgaben von bis zu 20.000 Euro zu 20 Prozent.

Gartenarbeit kann als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung verrechnet werden – je nach Umfang der Arbeiten.
Gartenarbeit kann als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung verrechnet werden – je nach Umfang der Arbeiten. © imago | Gottfried Czepluch

Umfangreichere Arbeiten wie etwa Erd-, Pflanz- oder Pflasterarbeiten werden hingegen als Handwerkerleistungen berücksichtigt. In diesem Fall nickt das Finanzamt die Ausgaben lediglich bis zur Höhe von 6000 Euro zu 20 Prozent ab.

Doch wer einen Neubau errichtet und im Zuge dessen auch den Garten anlegen lässt, kann das Finanzamt an den Ausgaben nicht beteiligen.

Wird der Garten allerdings auf dem Grundstück einer bereits existierenden Immobilie angelegt, ist es ohne Belang, ob diese Tätigkeiten als Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand gewertet werden.

„Auch wenn in diesem Fall etwas Neues geschaffen wird, können Steuerzahler die Ausgaben als Handwerkleistungen verrechnen“, sagt Steuerberater Herold. Gleiches gilt, wenn jemand an seinem Haus eine Markise oder einen Wintergarten anbringen lässt.

Auch Mieter können Nebenkosten abrechnen

Auch Wohnungseigentümer und Mieter können das Finanzamt an einem Teil der Nebenkosten etwa für Hauswart, Gartenpflege oder Schornsteinfeger beteiligen. Gleiches gilt auch für Heimbewohner – sofern diese im Heim einen eigenen Haushalt unterhalten.

„Steuerzahler sollten dem Finanzamt die Jahresabrechnung und eine Bescheinigung des Vermieters vorlegen, aus der hervorgeht, welche Aufwendungen auf den einzelnen Mieter entfallen. Unter anderem muss die Bescheinigung auch erkennen lassen, dass die Aufwendungen unbar geleistet worden sind“, sagt Steuerberater Herold.

Schon jetzt Freibetrag eintragen lassen

Wer heute schon weiß, dass er im kommenden Jahr eine Haushaltshilfe oder eine Reihe an Handwerkern beschäftigen wird, kann sich einen Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) eintragen lassen.

Wird die Hilfe auf Minijob-Basis beschäftigt, wird ein Freibetrag von bis zu 2040 Euro gewährt, für Handwerkerleistungen gibt bis zu 4800 Euro sowie für sozialversicherungspflichtige Angestellte maximal 16.000 Euro. „Wer sich einen Freibetrag eintragen lässt, ist allerdings verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben“, sagt Steuerexperte Rauhöft.