Berlin. Ein Recht auf Homeoffice gibt es nicht. Doch Arbeitnehmer können mit Chef und Betriebsräten klare Regeln vereinbaren. So klappt es.

Jeder dritte Arbeitnehmer hat dieses Jahr im Homeoffice gearbeitet – mehr als doppelt so viele wie vor der Corona-Pandemie. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung.

Und die Krise hat gezeigt: Homeoffice und mobiles Arbeiten funktionieren gut. Wer sich deshalb in Zukunft häufiger den Weg ins Büro sparen will, muss mit seinem Arbeitgeber die Bedingungen aushandeln.

Bislang gibt es keinen gesetzlichen Anspruch aufs Arbeiten von zu Hause aus. Das will Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zwar ändern, doch in der Koalition gibt es noch Vorbehalte. Und auch die Arbeitgeberverbände lehnen das Vorhaben ab.

Bis es eine Klärung gibt, bekommen Beschäftigte ein Recht aufs Arbeiten daheim nur durch eine Vereinbarung mit dem Chef. Bestenfalls ist dies Teil des Arbeitsvertrags. Auch der Betriebsrat eines Unternehmens kann eine entsprechende Vereinbarung für alle Mitarbeiter der Firma anstreben.

Homeoffice: Die Arbeitszeiten lieber mit dem Chef besprechen

Wer regelmäßig im Homeoffice arbeiten will, muss mit seinem Chef zuerst besprechen, an wie vielen Tagen das in der Woche möglich ist. Ist dies geklärt, sollten Mitarbeiter und Arbeitgeber klären, ob der Angestellte feste oder flexible Tage hat. Und wann er auf jeden Fall im Büro sein muss – etwa für Kundentermine oder wichtige Konferenzen.

Die Arbeitszeiten lassen sich im Homeoffice oft flexibler einteilen als im Büro. Der Nachteil ist, dass die Grenze zwischen Arbeit und Privatleben leicht verschwimmt: Nach dem Abendbrot noch E-Mails checken oder einen wichtigen Bericht abschließen, das gehört für so manchen zum Alltag.

Wie Finanztip im großen Homeoffice-Ratgeber zusammengefasst hat, sollten Angestellte, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten wollen, daher vorher mit ihrem Chef festlegen, wann sie erreichbar sein müssen. Dabei kann eine Kernarbeitszeit gleichzeitig Flexibilität und Struktur schaffen.

Natürlich gilt das Arbeitszeitgesetz auch zu Hause. Das heißt: Arbeitnehmer dürfen im Normalfall nicht mehr als acht Stunden pro Werktag arbeiten. Der Samstag gehört dazu. In besonderen Fällen sind vorübergehend zehn Stunden pro Tag erlaubt.

Die längere Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dokumentieren und dabei für Ausgleich sorgen. Angestellte im Homeoffice sollten trotzdem ihre gesamte Arbeitszeit erfassen. Hat das Unternehmen keine Software zur Zeiterfassung, helfen spezielle Apps.

Ausstattung im Homeoffice: Wer kümmert sich um Laptop und Büromöbel?

Wer auf Dauer über einen kleinen Laptop gebeugt am Küchentisch arbeitet, bekommt über kurz oder lang Rückenschmerzen. Daher gehört auch ins Homeoffice ein Arbeitsplatz mit Bürostuhl, Schreibtisch und Monitor.

Kümmert sich der Arbeitgeber um die Einrichtung eines festen Arbeitsplatzes, gelten die gesetzlichen Regelungen für Telearbeit. Er muss dann prüfen, welche Gesundheitsrisiken am heimischen Arbeitsplatz bestehen – und muss diese so klein wie möglich halten.

In der Praxis sparen sich viele Arbeitgeber diesen Aufwand. Daher sollten Angestellte im Homeoffice auch selbst darauf achten, dass sie einen gut ausgestatten Arbeitsplatz haben.

Stellt das Unternehmen einem Angestellten lediglich einen Laptopfür mobiles Arbeiten zur Verfügung, muss es die Risiken selbst nicht so umfassend prüfen. Die Verantwortung liegt dann mehr beim Beschäftigten. Das heißt aber nicht, dass diese dann auf den Kosten sitzen bleiben. Viele Ausgaben für die Einrichtung lassen sich nämlich von der Steuer absetzen.

Homeoffice: Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

Absetzen lassen sich zum Beispiel der Schreibtisch oder ein Drucker. Solche Ausgaben für Arbeitsmittel senken das zu versteuernde Einkommen. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte den Gegenstand zu mindestens zehn Prozent beruflich nutzt. Nutzt er ihn sogar mindestens zu 90 Prozent beruflich, kann er die Kosten vollständig absetzen.

Ein Beispiel: Ein Schreibtisch, der nicht mehr als 800 Euro plus Mehrwertsteuer kostet und komplett beruflich genutzt wird, kann als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort und in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Alles, was teurer ist, muss über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Das heißt: Es kann jedes Jahr nur ein Teil der Kosten abgesetzt werden.

Arbeitszimmer steuerlich absetzen: Das sollte man wissen

Schwieriger ist es mit dem Arbeitszimmer als Ganzes: Die anteiligen Miet-, Heiz- und Stromkosten lassen sich nur ausnahmsweise geltend machen. Der Raum muss büromäßig ausgestattet sein und darf so gut wie nicht privat genutzt werden. Ein Schlafsofa und ein Bücherregal mit den Lieblingskrimis können schon dazu führen, dass das Finanzamt die Anrechnung der anteiligen Mietkosten verwehrt.

Außerdem darf der Beschäftigte keinen anderen zumutbaren Arbeitsplatz für seine Arbeit haben. Höchstens 1250 Euro an Werbungskosten kann er dann für sein Arbeitszimmer absetzen. Wer nur ein oder zwei von fünf Arbeitstagen in der Woche im Homeoffice arbeitet und seinen Arbeitsplatz im Betrieb behält, kann nichts absetzen.

Anders könnte es sein, falls der Beschäftigte drei Tage pro Woche und mehr von zu Hause arbeitet: In diesem Fall könnte der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit im heimischen Arbeitszimmer liegen. Ein Abzug der kompletten Kosten – auch oberhalb der 1250-Euro-Grenze – wäre dann möglich.

Allerdings gibt es da noch Rechtsunsicherheit. Möglicherweise werden erst Steuergerichte in der Zukunft für Klarheit sorgen. Oder der Gesetzgeber reagiert darauf, dass immer mehr Menschen von zu Hause arbeiten.

Dieser Beitrag erscheint in einer Kooperation mit finanztip.de. Der Verbraucherratgeber ist Teil der Finanztip Stiftung.

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