Ist es erlaubt, die Schuhe im Hausflur abzustellen? Und was ist mit dem Kinderwagen? Wie Mieter Gemeinschaftsflächen nutzen dürfen.

BerlinWenn es im Herbst regnet, Straßen und Wege schmuddelig werden, dann möchte mancher Heimkehrer seine nassen und dreckigen Schuhe am liebsten vor der Wohnungstür lassen. Aber was dürfen Mieter oder Eigentümer im Treppenhaus eigentlich stehen lassen? Darum gibt es immer wieder Streit vor den Gerichten. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich. Wonach sich Mieter richten können.

Wie die Waschküche oder der Speicher zählt das Treppenhaus zu den Gemeinschaftsräumen. Mieter oder Eigentümer haben daher grundsätzlich das Recht, das Treppenhaus zu nutzen. Die Frage ist nur, welche Nutzung zulässig ist. Folgende Leitlinie ist erkennbar: Zulässig ist im Treppenhaus all das, was andere Mitbewohner nicht belästigt oder die Benutzung des Treppenhauses zum Risiko werden lässt. Einige Beispiele.

Wie viele Schuhpaare sind im Hausflur erlaubt?

Vor der Wohnungstür dürfen zumindest bei schlechtem Wetter vorübergehend Schuhe abgestellt werden (OLG Hamm, Az: 15 W 169/88). Und das Bayerische Oberlandesgericht hat geurteilt (Az: 2z BR 9/93), Schirmständer würden dem ordnungsgemäßen Gebrauch von Gemeinschaftseigentum entsprechen. Ähnlich entschied das Amtsgericht Herne (Az: 20 C 67/13) im Fall eines schmalen Schuhschranks im Treppenhaus.

Größe Schuhansammlungen, Schuhschränke oder Regale sind jedoch nicht zumutbar, entschied das Oberlandesgericht München (Az: 34 Wx160/05 ). Wenn jemand in der obersten Etage wohnt, wo sonst kein anderer Mitbewohner vorbeikommt, ist das aber möglicherweise anders zu sehen. Das Amtsgericht Köln erlaubte zum Beispiel einen kleinen Schuhschrank, weil in diesem Fall die Interessen der anderen Mitbewohner nicht beeinträchtigt wurden (Az: 222 C 426/00).

Ein Kinderwagen, ein Bobbycar, ein Laufrad: erlaubt ist, was passt

Zahlreiche Urteile sind zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Mieter berechtigt ist, einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt. Das wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Aber was bedeutet angewiesen? Ein Beispiel könnte sein, wenn es im Haus keinen Fahrstuhl gibt und Eltern den Kinderwagen ständig in eine obere Etage schleppen müssten. Könnten Mieter nachweisen, dass sie derart auf die Hausflurnutzung angewiesen sind, ist ein generelles Verbot in der Hausordnung unwirksam (AG Hanau, Az: 34 C 1155/88 und AG Hagen, Az: 9 C 217/83).

Gelten andere Regeln für Rollstühle, Rollatoren und Gehhilfen?

Für Rollstühle oder Gehilfen (Rollatoren) gilt das Gleiche wie für Kinderwagen. Der Mieter muss darauf angewiesen sein. Außerdem darf das Abstellen im Treppenhaus oder Hausflur die Mitbewohner bei der Nutzung nicht behindern.

Ein Vermieter argumentierte, eine ältere Dame könne ihre Gehhilfe draußen abstellen. Beim Landgericht Hannover kam er damit nicht durch. Wegen des Diebstahls- und Vandalismusrisikos sei es unzumutbar, die Gehhilfe vor dem Haus abzustellen, so die Richter. Es könne allerdings von der Mieterin verlangt werden, der Rollator platzsparend zusammengeklappt abgestellt werde (Az: 20 S 39/05).

Teure Fahrräder, billige Drahtesel: Draußen oder drinnen?

Dass Fahrräder nicht im Treppenhaus abgestellt werden dürfen, ist meist ausdrücklich in den Hausordnungen geregelt. Ein Mieter wird kaum damit durchkommen, er sei auf den Platz angewiesen. Denn wer Fahrrad fahren kann, dem ist auch zuzumuten, den Drahtesel in den Keller oder die Wohnung zu bringen.