Teure Knöllchen beim Discounter: Was Kunden tun können
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Berlin. Wer das Auto regelwidrig vor einem Supermarkt parkt, muss mit hoher Strafe rechnen. Doch man muss sich nicht alles gefallen lassen.
Vor allem in Innenstädten und an Bahnhöfen sind sie ein Geheimtipp unter Autofahrern: Parkplätze von Supermärkten und Discountern bieten vermeintlich kostenlose Abstellmöglichkeiten. Und zwar dort, wo sonst kaum ein Plätzchen zu finden ist.
Doch immer mehr Supermärkte lassen ihre Parkplätze von privaten Unternehmen überwachen. Für Falsch- und Dauerparker kann das richtig teuer werden. Alles gefallen lassen müssen sie sich aber nicht.
Wer parkt, willigt in die AGB ein
Grundsätzlich gilt: Wer auf privatem Grund parkt, muss sich an die Vorschriften halten. Der private Betreiber kann das Gelände für Kunden reservieren, die Parkdauer begrenzen, das Einstellen einer Parkscheibe vorschreiben und auch ein Parkentgelt verlangen.
Juristisch handelt es sich um die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Parkraum-Nutzung. Wer dort parkt, willigt in die AGB ein. Verstöße können mit einer sogenannten Vertragsstrafe geahndet werden – statt mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld wie beim Falschparken auf öffentlichen Straßen und Plätzen.
Vorschriften müssen klar ersichtlich sein
„Bezahlen muss der Autofahrer die Strafe aber nur, wenn der private Parkplatz-Betreiber zuvor deutlich über die Vorschriften informierte“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Stehen die Regeln auf gut sichtbaren Schildern an der Einfahrt zum Supermarkt oder an den Parkflächen selbst, werde sich ein Falschparker um das Bezahlen des Knöllchens kaum drücken können.
„Dagegen reichen versteckte Schilder am Rand des Parkplatzes, eine besonders kleine Schrift oder gar nur ein Infozettel mit den Parkregeln am Pfandflaschen-Automaten nicht aus“, betont Verbraucherschützer Buttler.
Auch Sanktionen müssen auf Schildern stehen
Sein Tipp: Hat jemand eine Vertragsstrafe aufgebrummt bekommen, ohne angemessen über die Vorschriften informiert worden zu sein, sollte er Fotos von den vorhandenen Hinweisen machen und Personen in der Nähe als Zeugen ansprechen. Anschließend sollte er der Betreiberfirma am besten schriftlich mitteilen, weshalb er die Strafe nicht bezahlt.
Wichtig ist: Neben den Parkregeln müssen auch die Sanktionen auf den Schildern stehen, um wirksam zu sein. „Die Vertragsstrafen dürfen nicht überraschend sein und sie müssen angemessen sein“, erläutert Andreas Reiff, auf Verkehrs- und allgemeines Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Pinneberg.
Vertragsstrafen bis zu 30 Euro
Was angemessen ist und was nicht, muss im Streitfall ein Gericht entscheiden. Nach den Erfahrungen des Juristen haben die wenigen Amtsgerichte, die sich bislang damit beschäftigten, Vertragsstrafen bis zu 30 Euro als zulässig anerkannt. „Damit liegen die Strafen deutlich höher als das Bußgeld für Falschparker in vielen Kommunen. Das empfinde ich als durchaus heftig“, sagt Anwalt Reiff.
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Unangemessen kann es laut Verbraucherzentrale schon sein, wenn ein privater Betreiber 20 Euro Strafe kassiert, die Kommune für das Falschparken auf der Straße aber nur Knöllchen über 5 oder 10 Euro schreibt. Ob es sich lohnt, wegen 10 oder 15 Euro zu klagen, stehe auf einem anderen Blatt. „Die meisten Betroffenen werden das Geld zähneknirschend zahlen“, vermutet Verbraucherschützer Buttler.
Abschleppen kann noch deutlich teurer werden
Weit höhere Summen stehen auf dem Spiel, wenn das Auto vom privaten Gelände abgeschleppt wird. Die Abschleppkosten dürften dem Falschparker „wegen Besitzstörung“ in Rechnung gestellt werden, erläutert Anwalt Reiff. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe die Kostenweitergabe aber begrenzt. Im Rechnungsbetrag außen vor bleiben müssten zum Beispiel die Kosten für die Parkraum-Überwachung (BGH, Az. V ZR 229/13).
„Betragen die Abschleppkosten deutlich mehr als 175 Euro, sollte überlegt werden, dagegen vorzugehen und unabhängigen Rechtsrat einzuholen“, empfiehlt die Verbraucherzentrale. Geprüft werden könne dann auch, ob es kostengünstigere Lösungen gegeben hätte. „Parkt jemand zum Beispiel falsch auf einem Behindertenparkplatz, muss das Auto doch nicht gleich abgeschleppt und in Verwahrung genommen werden. Ein Umstellen auf einen anderen Platz käme viel billiger.
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