Der Bundesgerichtshof muss über die Haftbarkeit von Besitzern entscheiden, die ihr WLAN-Netz nicht ausreichend schützen.

Karlsruhe. Haftet ein Computerbesitzer, wenn sein ungeschütztes WLAN-Netz missbraucht wird und zum Beispiel illegal Musikdateien aus einer Tauschbörse heruntergeladen werden? Und wie stark muss sich der Inhaber eines solchen lokalen Funknetzes davor schützen? Mit diesen Fragen rund um drahtlose Internetzugänge setzt sich seit Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe auseinander. Die Entscheidung der Richter dürfte weitreichende Folgen haben für Plattenfirmen und Anbieter von Klingeltönen oder Musikfans, die ihre Stücke etwa auf Tauschbörsen durch sogenanntes Filesharing (die Weitergabe von Dateien) anbieten. Unklar war nach der Verhandlung, ob noch am Donnerstag ein Urteil verkündet werden würde.

„Dass die WLAN-Piraterie ein Massenphänomen geworden ist, das wissen wir heute alle“, sagte der Staatsanwalt in seinem Plädoyer. Unverschlüsselte Funknetze eröffneten praktisch jedem Dritten den Zugang zum Internet – ob unberechtigt oder erlaubt. Dieser bleibt anonym, denn registriert wird immer nur die IP-Adresse des oft arglosen Anschlussinhabers.

Im Fall des BGH wird um die Verletzung von Urheberrechten des Pop- Songs „Sommer unseres Lebens“ gestritten, die das Plattenlabel 3p des Rappers Moses Pelham beklagt. Während die Firma behauptet, der Besitzer des Internetanschlusses habe das Lied auf einer Tauschbörse angeboten und nicht ausreichend vor Missbrauch geschützt, wehrt sich der Beklagte. Er sei im Urlaub gewesen, zudem sei der Stecker aus der Steckdose gezogen und so der Stromkreis unterbrochen gewesen. Ob auch der wichtige WLAN-Router ausgeschaltet war, blieb unklar.

Die Vorinstanzen in Frankfurt waren sich nicht einig in ihren Entscheidungen zu diesem Fall. Während das Oberlandesgericht entschied, dass der WLAN-Inhaber grundsätzlich nicht haften muss, folgte das Landgericht zahlreichen vorherigen Entscheidungen. Demnach muss der Anschlussbesitzer sicherstellen, dass sein WLAN stets ausreichend geschützt ist vor Missbrauch, ansonsten darf er als sogenannter Störer abgemahnt werden.