Bricht ein Ehepartner aus der Ehe aus und führt mit einem anderen Menschen eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft, kann der Anspruch auf...
Bricht ein Ehepartner aus der Ehe aus und führt mit einem anderen Menschen eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft, kann der Anspruch auf Ehegattenunterhalt entfallen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe bis zum Ausbrechen des Partners intakt war. Dies kann auch der Fall sein, wenn es keinerlei Sexualkontakte mehr in der Ehe gibt. Das zeigt ein am Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschiedener Fall: Eine Frau hatte ihren Ehemann verlassen, mit ihrem neuen Partner eine andere Wohnung bezogen und auf Ehegattenunterhalt geklagt. In zweiter Instanz stellte das Gericht fest, dass der Ehegattenunterhalt entfalle. Grund: Die Ehe war bis zur Trennung intakt, obwohl es in der Ehe seit neun Jahren keinen Sexualkontakt zwischen den Partnern gab. Nach Ansicht der Richter gibt es vielmehr zahlreiche Gründe, nach längerer Zeit des Zusammenlebens von Geschlechtsverkehr abzusehen (OLG Zweibrücken, Az.: 2 UF 102/08).