Karlsruhe. Mehrere Amtsgerichte halten das Betäubungsmittelgesetz bezüglich Cannabis für verfassungswidrig, doch das Bundesverfassungsgericht weicht nicht von seiner bisherigen Meinung ab.
Das bisherige Verbot von Cannabis hat nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes weiterhin Bestand. Die Karlsruher Richter erklärten am Dienstag Vorstöße von Amtsrichtern aus Paswalk (Mecklenburg-Vorpommern), Bernau (Brandenburg) und Münster (Nordrhein-Westfalen) gegen das Verbot für unzulässig.
Die Amtsgerichte hatten die Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes im Umgang mit Cannabisprodukten als verfassungswidrig angesehen, entsprechende Verfahren an ihren Gerichten ausgesetzt und sich mit der Bitte um Klärung an das Bundesverfassungsgericht gewandt.
Die Amtsgerichte machten laut Bundesverfassungsgericht geltend, dass das unter Strafe gestellte Cannabisverbot unverhältnismäßig in die allgemeine Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in Freiheit der Person eingreife. Das Bundesverfassungsgericht verwies jedoch auf seinen Beschluss aus dem Jahr 1994, wonach die Strafbarkeit von Besitz, Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe und Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit dem Grundgesetz vereinbar ist. An der Sach- und Rechtslage habe sich nichts geändert.
Die Bundesregierung plant unterdessen die Legalisierung von Cannabis in einem gewissen Rahmen. Ein Gesetzentwurf sieht vor, dass grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für über 18-Jährige und der Anbau von maximal drei Pflanzen zum Eigenbedarf erlaubt werden sollen. Einen freien Verkauf der Droge in spezialisierten Geschäften, wie anfänglich diskutiert worden war, soll es aber nicht geben. Cannabis soll stattdessen in Cannabis-Clubs gemeinschaftlich angebaut und abgegeben werden dürfen.