Karlsruhe. Kinder müssen ihren bedürftigen Eltern die Pflege im Heim ganz oder teilweise bezahlen. Die Unterhaltspflicht kann selbst dann bestehen, wenn die Eltern ihre Kinder nie gut behandelt haben und der Kontakt zu ihnen seit mehr als drei Jahrzehnten nicht mehr besteht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil entschied (Az.: XII ZR 148/09). Dies gebiete die im Gesetz festgelegte "familiäre Solidarität".