In einem Muster-Urteil hat das Landessozialgericht in NRW entschieden, dass Pflegeeltern nur nach einer Adoption des Kindes Elterngeld zusteht.
Essen. Pflegeeltern haben normalerweise keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies steht ihnen nur bei einer geplanten Adoption des Kindes zu. Das hat das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Muster-Urteil entschieden. „Ein Elterngeldanspruch für andere als leibliche Kinder besteht nur, wenn eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliegt, insbesondere weil ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden ist“, erläuterte ein Gerichtssprecher in Essen.
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Damit verlor eine Klägerin aus Velbert bei Düsseldorf. Sie hatte 2007 eine Pflegetochter aufgenommen und ihre Berufstätigkeit nach eigenen Worten für das Kind aufgegeben. Die leibliche Mutter hatte das Mädchen jedoch nicht zur Adoption freigegeben. Das Gericht sah daher trotz Vollzeitpflege keinen Anspruch auf Elterngeld. (Az.: L 13 EG 37/11).
Den Angaben des Gerichtssprechers zufolge hatte bisher noch kein anderes deutsches Landessozialgericht zu dieser Frage entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Richter ließen zwar keine Revision zu. Die Klägerin kann aber noch eine Beschwerde beim Bundessozialgericht einlegen und so um eine Revision kämpfen.