Darmstadt. Bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen darf die Abwrackprämie nicht als Einkommen angerechnet werden. Das hat das hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem gestern veröffentlichten Eilbeschluss (Az.: L 6 AS 515/09 B ER) entschieden. Die Richter erklärten, die Abwrackprämie habe von Hartz-IV-Empfängern nicht für den privaten Konsum ausgegeben werden können, eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage trete nicht ein. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus dem hessischen Schwalm-Eder-Kreis einen knapp 11 000 Euro teuren Neuwagen gekauft und dabei die staatliche Abwrackprämie kassiert. Als die Arbeitsverwaltung davon erfuhr, kürzte sie der 51-Jährigen die Hartz-IV-Leistungen. Statt 634,23 Euro erhielt sie sechs Monate lang nur noch 232,99 Euro.
Die Frau zog vor Gericht und hatte Erfolg. Die Richter erklärten, die 2500 Euro Abwrackprämie seien eine zweckbestimmte Einnahme gewesen. Ziel des Staates sei es gewesen, den Verkauf neuer Autos anzukurbeln. Dieser Zweck werde vereitelt, wenn die Prämie als Einkommen angerechnet werde.
Das von der Frau gekaufte Auto dürfe auch nicht als Vermögen bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen berücksichtigt werden. Ein Fahrzeug mit einem Wert von bis zu 7500 Euro sei geschützt. Zudem habe die 51-Jährige einen Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr, also 7650 Euro.