Die EU hätte zwei mögliche Sanktionen gegen Ungarn, würde das Land auf seinem strengen Mediengesetz beharren. Die erste ist das "normale" Vertragsverletzungsverfahren. Kommt es dabei zu einem Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof, muss das verurteilte Land das Gesetz ändern oder ein Zwangsgeld zahlen.
Nach Artikel 7 des Lissabon-Vertrages können aber auch Sanktionen verhängt werden für den Fall, dass ein EU-Land gegen die Grundwerte der Union (beispielsweise Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte) verstößt. Nach einem aufwendigen Mehrheitsverfahren könnte der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit Rechte des betreffenden Landes aussetzen, auch dessen Stimmrechte.