Anders als bei Telefonnummern könnten Internet-Adressen nicht gefiltert werden, da diese immer wieder neu vergeben würden.
Berlin. Teile des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Vorratsdatenspeicherung sind nach Ansicht des Vorstandsvorsitzenden des Verbands der deutschen Internetwirtschaft, Michael Rotert, technisch nicht umsetzbar.
Die Auflage der Richter, die Daten von Ärzten, Psychologen, Seelsorgern, Politikern oder Richtern von der Vorratsdatenspeicherung auszunehmen, sei „derzeit schlichtweg nicht möglich“, sagte Rotert am Dienstag im Deutschlandradio Kultur. Dies könne mit Telefonnummern gemacht werden, allerdings nicht mit Daten im Internet. Die Internet-Adressen würden dynamisch vergeben, „das heißt, für jede Sitzung kriegen Sie unter Umständen eine andere Internet-Adresse“. Hier zu filtern, sei technisch nicht möglich, sagte Rotert.
Dem Verbandschef zufolge könnte diese Auflage das ganze Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu Fall bringen. „Ich möchte den Gesetzgeber sehen, der diese Einschränkungen mit dem Filtern von solchen Adressen in ein Gesetz packen kann, das auch umsetzbar hinterher ist.“
Es könne kein Gesetz geschaffen werden, das technisch nicht realisierbar sei. Die Auflage sei aus seiner Sicht deshalb ein „extremer Knackpunkt“ bei der Neufassung des Gesetzes. „Da wird sich die Regierung sehr schwer tun“, ergänzte der Verbandschef.
Für die Wirtschaft seien die Auflagen des Gerichts zur Vorratsdatenspeicherung insgesamt „bedenklich“, sagte der Unternehmer. Sie habe ungefähr 300 Millionen Euro aufbringen müssen, um das ganze System zu etablieren. „Nach den Auflagen, die es jetzt gab, steht zu befürchten, dass sich dieser Betrag mindestens verdoppeln wird.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte am Dienstag die bisherige Speicherung der Telekommunikationsdaten aller Bürger auf Vorrat gekippt. Bereits gespeicherte Daten müssen umgehend gelöscht werden. Dennoch ist die umstrittene Vorratsdatenspeicherung laut Urteil unter klaren, strengen Auflagen grundsätzlich erlaubt. Bei Daten zu Internet und E-Mail-Verbindungen (IP-Adressen) legte das Gericht den Maßstab nicht so streng an.