Hamburg . Landgericht weist Klage des Versandhauses zurück. Es bestehe keine Verwechselungsgefahr mit Otto’s Burger
Der Fall erinnert an eine klassische David-gegen-Goliath-Geschichte. Im jahrelangen Rechsstreit um Namensrechte muss der Hamburger Handelskonzern Otto eine gerichtliche Niederlage einstecken. Das Landgericht Hamburg wies eine Klage gegen die Hamburger-Braterei Otto’s Burger zurück. Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichen Otto liege nicht vor, weil die von den vier Burger-Lokalen angesprochenen Gäste den Firmennamen Otto’s Burger gedanklich nicht mit dem Otto-Kennzeichen des Versandhändlers in Verbindung brächten, entschied die Kammer für Handelssachen am Landgericht. Zudem, so der Vorsitzende Richter bei der Verkündung am Dienstag, sei Otto ein geläufiger Vor- und Nachname. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Die Auseinandersetzung zwischen den ungleichen Kontrahenten läuft seit 2015. Damals hatte das Handelshaus eine erste Abmahnung an die Burger-Brater geschickt. Der Konzern hatte eine Verletzung seiner Namensrechts festgestellt. Ein Versuch, den Streit außergerichtlich zu klären, scheiterte unter anderem, weil der Hamburger-Kette eine weitere Expansion untersagt werden sollte. Das wollte Otto’-Burger-Gründer Daniel MacGowan nicht akzeptieren. Daraufhin reichte Otto die Klage ein. Schon zum Prozess-Auftakt Anfang Juni hatte das Gericht Zweifel angesichts einer Verwechslungsgefahr durchblicken lassen.
In der Bramfelder Konzernzentrale sagte ein Sprecher: „Wir werden die schriftliche Begründung abwarten, prüfen und dann entscheiden, wie wir weiter vorgehen.“ Für Otto ist es nicht der erste Rechtstreit wegen Verletzung der Markenrechte. 2013 hatte das Unternehmen gegen den amerikanischen Mützen-Hersteller Otto Cap geklagt – und Recht bekommen. Aktuel
.... Im Streit zwischen dem Schweizer Discounter Otto’s und der deutschem Otto Gruppe um den Schweizer Onlineauftritt sind Vergleichsverhandlungen laut einem Bericht der „SonntagsZeitung“ gescheitert. Ein Gericht habe versucht, die Anwälte der beiden Parteien zu einem Vergleich zu bewegen, allerdings ohne Erfolg. Die Otto Group will unter dem eigenen Namen in den Schweizer Onlinehandel einsteigen. Vor dem Kantonsgericht Luzern hatte Otto’s letztes Jahr ein vorsorgliches Verbot erwirkt
Der Fall erinnert an eine klassische David-gegen-Goliath-Geschichte. Im jahrelangen Rechsstreit um Namensrechte muss der Hamburger Handelskonzern Otto eine gerichtliche Niederlage einstecken. Das Landgericht Hamburg wies eine Klage gegen die Hamburger-Braterei Otto’s Burger zurück. Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichen Otto liege nicht vor, weil die von den vier Burger-Lokalen angesprochenen Gäste den Firmennamen Otto’s Burger gedanklich nicht mit dem Otto-Kennzeichen des Versandhändlers in Verbindung brächten, entschied die Kammer für Handelssachen am Landgericht. Zudem, so der Vorsitzende Richter bei der Verkündung am Dienstag, sei Otto ein geläufiger Vor- und Nachname. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Die Auseinandersetzung zwischen den ungleichen Kontrahenten läuft seit 2015. Damals hatte das Handelshaus eine erste Abmahnung an die Burger-Brater geschickt. Der Konzern hatte eine Verletzung seiner Namensrechts festgestellt. Ein Versuch, den Streit außergerichtlich zu klären, scheiterte unter anderem, weil der Hamburger-Kette eine weitere Expansion untersagt werden sollte. Das wollte Otto’-Burger-Gründer Daniel MacGowan nicht akzeptieren. Daraufhin reichte Otto die Klage ein. Schon zum Prozess-Auftakt Anfang Juni hatte das Gericht Zweifel angesichts einer Verwechslungsgefahr durchblicken lassen.
In der Bramfelder Konzernzentrale sagte ein Sprecher: „Wir werden die schriftliche Begründung abwarten, prüfen und dann entscheiden, wie wir weiter vorgehen.“ Für Otto ist es nicht der erste Rechtstreit wegen Verletzung der Markenrechte. 2013 hatte das Unternehmen gegen den amerikanischen Mützen-Hersteller Otto Cap geklagt – und Recht bekommen. Aktuel
.... Im Streit zwischen dem Schweizer Discounter Otto’s und der deutschem Otto Gruppe um den Schweizer Onlineauftritt sind Vergleichsverhandlungen laut einem Bericht der „SonntagsZeitung“ gescheitert. Ein Gericht habe versucht, die Anwälte der beiden Parteien zu einem Vergleich zu bewegen, allerdings ohne Erfolg. Die Otto Group will unter dem eigenen Namen in den Schweizer Onlinehandel einsteigen. Vor dem Kantonsgericht Luzern hatte Otto’s letztes Jahr ein vorsorgliches Verbot erwirkt
Der Fall erinnert an eine klassische David-gegen-Goliath-Geschichte: Im jahrelangen Rechtsstreit um Namensrechte muss der Hamburger Handelskonzern Otto eine gerichtliche Niederlage einstecken. Das Landgericht Hamburg wies eine Klage gegen die Hamburger-Braterei Otto’s Burger zurück. Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens Otto liege nicht vor, weil die von den vier Burger-Lokalen angesprochenen Gäste den Firmennamen Otto’s Burger gedanklich nicht mit dem Otto-Konzern in Verbindung bringen würden, entschied die Kammer für Handelssachen am Landgericht. Eine Verwechselungsgefahr bestehe nicht. Unter Unternehmenskennzeichen versteht das Gericht Namen und Logo des Versandkonzerns. Zudem, so der Vorsitzende Richter Jürgen Kagelmann, sei Otto ein geläufiger Vor- und Nachname.
Die Auseinandersetzung zwischen den ungleichen Kontrahenten läuft seit 2015. Damals hatte das Handelshaus eine erste Abmahnung an die Burger-Brater geschickt. Versuche, den Streit außergerichtlich zu klären, scheiterten. Der Versandhändler hatte gegen den Gastronomiebetrieb wegen der Verletzung der Marken- und Namensrechte geklagt. Außerdem ging es um den Verdacht des unlauteren Wettbewerbs.
Daniel MacGowan, einer der drei Gründer von Otto’s Burger, war nach dem Urteil erleichtert. „Die Einschüchterungstaktik hat nicht funktioniert“, sagte der 37-jährige Start-up-Unternehmer und verwies auf eine 60-seitige Klageschrift mit 70 Punkten. Das Urteil sehe er als „Sieg der Vernunft“. MacGowan hatte sich bei der Namensgebung immer auf den Koch Otto Kuase berufen, der im 19. Jahrhundert den Hamburger erfunden haben soll. Im Herbst will Otto’s Burger eine fünfte Filiale in Köln eröffnen.
In der Bramfelder Konzernzentrale von Otto will man zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. „Wir prüfen das und entscheiden dann, wie wir weiter vorgehen“, sagte Otto-Sprecher Frank Surholt. Die unterlegene Partei hat einen Monat Zeit, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Für Otto ist es nicht der erste Rechtsstreit wegen einer Verletzung der Markenrechte. Der Streitwert im aktuellen Fall lag bei 750.000 Euro.
Seite 6 Ein Burger darf Otto heißen