Kirchliche Arbeitgeber müssen ihre Vorgaben klar begründen
Wer für die Kirche arbeitet, muss sich nicht zwingend zu ihrem Glauben bekennen. Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass sich die Kirchen mit ihrem speziellen Arbeitsrecht nicht in einer Parallelwelt befinden. Schon 2012 hatte das Bundesarbeitsgericht das generelle Streikverbot gekippt und damit die Arbeitnehmerrechte gestärkt.
Nicht ohne Grund gibt es heute solche großen Prozesse um das kirchliche Arbeitsrecht. Die Entfremdung zwischen Gesellschaft und Kirchen nimmt mit der sinkenden Zahl bekennender Christen zu. Gleichzeitig führt an kirchlichen Arbeitgebern etwa in Gesundheitswesen und Kinderbetreuung mit ihren 1,2 Millionen Mitarbeitern kaum ein Weg vorbei. Dass sie alle Kirchenmitglieder sein müssen, ist schon aus rein praktischen Gründen nicht nachvollziehbar und wird von den Kirchen selbst immer seltener eingefordert.
Wer den Boden einer Kita wischt oder Büroarbeiten erledigt, muss dies nicht besonders katholisch oder evangelisch tun. Wer aber Kinder christlich erziehen soll – da sollte die Kirchenmitgliedschaft Pflicht sein dürfen. Entscheidend sind objektive Kriterien zur Besetzung einer Stelle. Genau diese fordern die Richter ein.
Auch im kirchlichen Arbeitsrecht muss es künftig diskriminierungsärmer zugehen. Doch welche Berufe umfasst nun eine „verkündungsnahe Tätigkeit“, bei der die Kirchenmitgliedschaft verlangt werden darf? Rettungssanitäter, Alten- und Krankenpfleger oder Ärzte etwa arbeiten schon per Definition aus Nächstenliebe, aber nicht unbedingt aus christlicher Erkenntnis. Sie erledigen meist die gleiche Arbeit wie ihre Kollegen bei weltlichen Arbeitgebern. Wer von ihnen Kirchenmitglied sein muss und wer nicht, dies wird die Gerichte in weiteren Prozessen beschäftigen.