Spekulieren mit Immobilien muss stärker geahndet werden
Es klingt wie eine Binse, ist aber nach wie vor Teil des Grundgesetzes: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Schön wär’s, mögen sich die gebeutelten Mieter in einem baufälligen Haus an der Grindelallee denken. Denn der untätige Hauseigentümer hat die bindende Rechtskraft des Grundgesetzes offenbar jahrelang mit einem Eintrag ins Poesiealbum verwechselt.
Für solche Fälle – für untätige Vermieter, Leerstandsverwalter und Spekulanten – hat Hamburg 2013 sein Wohnraumschutzgesetz verschärft. Seitdem darf in besonders schweren Fällen enteignet werden. Leider ist die Novellierung der Vorschrift ein Papiertiger.
In fünf Jahren ist exakt ein Immobilienbesitzer zur Zwangsvermietung durch die Stadt verdonnert worden. Zwischen Anspruch und Wirklichkeit klafft offenbar eine gewaltige Lücke. Das zeigt schon die personelle Ausstattung zur Gesetzeskontrolle und Durchsetzung in den Bezirken. Sie mag als theoretische Drohkulisse für Spekulanten reichen, für die Praxis taugt sie nicht.
Dass nun der Bezirk Eimsbüttel trotzdem das Zaudern im Umgang mit einem unwilligen Eigentümer aufgibt und die rechtliche Auseinandersetzung sowie das Ausschöpfen des gesetzlichen Rahmens gegen einen „Vermieter der schlimmsten Sorte“ (Mieterverein) nicht scheut, ist einerseits lobenswert. Andererseits sind die jahrelangen Schikanen für seine Mieter auch Ausdruck der langen Leine, die Hamburg untätigen Eigentümern nach wie vor lässt.
Die Zwangsvermietung bleibt ein schwerer Eingriff in die Eigentumsrechte. Doch solange dieses Mittel nötig ist, dem kleinen Teil der Eigentümer, der unlauter auf dem Immobilienmarkt unterwegs ist, die Normen zu verdeutlichen, muss davon Gebrauch gemacht werden. Gern auch schneller und mit mehr Personal.