Verwaltungsgericht weist sowohl Politiker als auch G20-Gegner in die Schranken
Hamburgs Verwaltungsrichter haben gestern ein fast schon salomonisches Urteil gefällt. Zwar darf der Bezirk Nord das G20-Protestcamp im Stadtpark nicht mit Verweis auf die Grünanlagenverordnung verbieten. Allerdings machen die Richter in ihrem Urteil deutlich, dass auch das grundrechtlich geschützte Versammlungsrecht Auflagen für das Camp nicht ausschließt.
An die Politiker, die sich um eine klare Entscheidung herumdrücken wollten, richteten die Richter die Botschaft: Auch ein Protestcamp ist eine Versammlung, bei der der meinungskundgebende Charakter überwiege. Dieses bedürfe keiner gesonderten grünanlagenrechtlichen Erlaubnis. Mit anderen Worten: Das deutsche Grundgesetz schützt ganz grundsätzlich auch Protestcamps.
An die Organisatoren des Camps und deren Unterstützer erging allerdings eine ebenso klare Botschaft: Wer so ein Zeltlager über neun Tage, in denen bis zu 3000 Menschen regelmäßig übernachten würden, organisiert, muss dafür sorgen, dass hier ein Mindestmaß an Ordnung eingehalten wird. Also: Wie ist beispielsweise die Entsorgung von Fäkalien und Abfällen organisiert? Wie der Brandschutz geregelt?
Hinzu kommt, und darauf weisen die Richter ausdrücklich hin, dass Belange der Anwohner und der Schutz der Grünanlage ebenso in die Bewertung einfließen, ob so ein Camp zu erlauben ist. Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist zwar ein Grundrecht. Aus ihm ergibt sich aber kein Anspruch darauf, dass andere Menschen in ihren verbrieften Rechten beeinträchtigt werden.
Behörden und Veranstalter müssen sich zusammensetzen. Die einen müssen strenge Auflagen formulieren, die anderen nachweisen, dass sie diese erfüllen.