Berlin.

Der Name des Copiloten der abgestürzten Germanwings-Maschine durfte nach Ansicht des Deutschen Presserats bei der Berichterstattung genannt werden. Es handele sich um „eine außergewöhnlich schwere Tat, die in ihrer Art und Dimension einzigartig ist“. Unzulässig war dagegen nach Ansicht des Selbstkontrollorgans der Printmedien die Abbildung von Opfern und deren Angehörigen.