Lohbrügge. Das Urteil bleibt unter dem üblichen lebenslänglichen Strafmaß. Richterin: „Rechtlich schwieriger Einzelfall mit außergewöhnlichen Umständen.“
Der Prozess um die tödlichen Schüsse am 27. Juni 2019 auf dem Lohbrügger Marktplatz endete am Freitagnachmittag mit einem mehr als ungewöhnlichen Urteil: Die Große Strafkammer des Hamburger Landgerichts verurteilte den 29-jährigen Salman A. wegen heimtückischen Mordes zu elf Jahren Freiheitsstrafe. Normalerweise wird Mord grundsätzlich mit lebenslanger Haft geahndet.
Tat ist „Grenzfall in mehrerer Hinsicht“
„Dies ist eine absolute Ausnahmeentscheidung in einem rechtlich schwierigen Einzelfall mit außergewöhnlichen Umständen“, sagte die Vorsitzende Richterin Koerner am Anfang ihrer Urteilsbegründung: „Wir haben es hier mit einem Grenzfall in mehrerer Hinsicht zu tun.“ Bei der juristischen Bewertung der Mordkriterien habe dieser Fall durchweg im Grenzbereich gelegen: „Wir halten unter diesen Umständen eine Strafzumessung von elf Jahren für Tat und Schuld angemessen.“
Staatsanwaltschaft und Nebenklage forderten lebenslänglich
Staatsanwältin Dr. Hildebrandt und Rechtsanwältin Krüger, welche die Eltern des 26-jährigen Opfers als Nebenkläger vertrat, hatten in ihren Plädoyers am Dienstag eindeutig „lebenslänglich“ wegen Mordes gefordert.
Verteidiger sieht Notwehr im Affekt
Der Verteidiger des Todesschützen, Rechtsanwalt Thiel, aber sah seinen Mandanten in einer „zumindest subjektiven Notwehrsituation“, in der die beiden Schüsse nicht gezielt, sondern im Affekt abgegeben wurden. Fast zwei Stunden lang schilderte Thiel am Freitagvormittag, wie es – einer antiken Tragödie gleichend – auf dem Lohbrügger Markt zum Show-down kam. Hintergrund waren strittige Schulden aus einem missglückten Drogendeal in Holland.
12.500 Euro Drogenschulden
Etwa 12.500 Euro wollte das spätere Opfer Dennis K. bei Salman A. eintreiben. Schon zwei Jahre zuvor hatte es Streit um Drogengeld zwischen den beiden gegeben. Damals hatte Dennis K. plötzlich eine Waffe, hielt sie A. an die Schläfe. Deshalb ging A. diesmal selbst bewaffnet zur Aussprache, zu der K. überraschend zwei bedrohlich aussehende Muskelmänner mitgebracht hatte und die Geldforderung spontan auf 20.000 Euro erhöhte.
Tödliche Schüsse fielen in Sekundenbruchteilen
Nach Aussage des Angeklagten habe Dennis K. plötzlich nach hinten zu seinem Hosenbund gegriffen. „Es war eine Er-oder-ich-Situation“, bewertete Anwalt Thiel. In vermeintlicher Notwehr habe A. die Pistole gezogen und binnen Sekundenbruchteilen die beiden tödlichen Schüsse auf Dennis K. abgegeben.
Das Opfer und seine Begleiter waren unbewaffnet
Das Gericht hält den Griff zum Hosenbund für eine nachträgliche Schutzbehauptung des Angeklagten. Denn K. und seine Begleiter waren unbewaffnet. „Die Schüsse wurden gezielt, nicht in Notwehr oder im Affekt abgegeben.“ Allerdings sei der Schütze zugleich auch Opfer einer räuberischen Erpressung mit einer sich plötzlich zuspitzenden, massiven Drohkulisse gewesen. Deshalb kam es womöglich zu den Schüssen als Überreaktion: „Lebenslänglich wäre nicht gerecht.“
Täter würde „die Zeit gern zurückdrehen“
Der Todesschütze vom Lohbrügger Markt hatte sich vor Gericht selbst nicht zu der Tat eingelassen, allerdings Fragen beantwortet. Nach den Plädoyers ergriff er das „letzte Wort“: „Wenn ich einen Wunsch frei hätte, würde ich die Zeit zurückdrehen“, sagte Salman A. mit klarer, fester Stimme: „Ich bedaure, dass diese Situation entstanden ist. Ich habe mir nie gewünscht, dass ein Mensch zu Tode kommt. Ich wünsche der Familie von Dennis viel Kraft, und dass sie ihren Frieden findet.“ Eine klare Entschuldigung gab es nicht, das Urteil nahm A. weitgehend regungslos entgegen.
Familie des Opfers entsetzt über Urteil
Empörung dagegen auf der Seite der Opfer-Familie: „Die Nebenkläger sind mit dem Urteil absolut nicht zufrieden. Dass hier eine Ausnahme von der gesetzlichen Rechtsfolge einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei dem festgestellten heimtückischen Mord gemacht wird, können die Nebenkläger nicht nachvollziehen“, so deren Anwältin Krüger: „Wir sind tief enttäuscht und ich werde der Staatsanwältin empfehlen, in Revision zu gehen.“ Dazu komme eine fast dramatische Außenwirkung des Urteils: „Wir bewegen uns hier in einem teilweise hochkriminellen Milieu. Und wenn dort kolportiert wird, dass man sein Gegenüber erschießen darf, weil er eine Drogenschuld einfordert, und man dafür nur eine zeitige Freiheitsstrafe bekommt, dann dient das nicht dem Rechtsfrieden und öffnet solchen Taten Tür und Tor.“ Das dürfte das Gericht völlig anders sehen: „Wenn wir hier von der lebenslangen Freiheitsstrafe abweichen, dann bedeutet das nicht, dass die Tat verharmlost werden soll.“
Täter war selbst Opfer einer räuberischen Erpressung
Vielmehr müsse das Urteil auch der besonderen Situation Rechnung tragen, dass der Täter zugleich Opfer einer räuberischen Erpressung war und durch die Drohkulisse „in die Ecke gedrängt, unter Druck gesetzt und massiv eingeschüchtert“ wurde. Es gab keine Schuldunfähigkeit, keine klassische Affekthandlung faktisch keine Notwehrsituation, aber „womöglich eine durch die Erpressung ausgelöste Überreaktion im Angstzustand“. Dafür spricht auch, dass der Schütze zwar zunächst flüchtete, sich dann aber mit der Waffe selbst bei der Polizei stellte.
Anwalt des Verurteilten mit Strafmaß zufrieden
Der Anwalt des Verurteilten sieht zwar die rechtliche Bewertung skeptisch, ist aber mit dem Strafmaß zufrieden: „Die Bedrängnis des Angeklagten, die wir als ,subjektive Notwehrlage’ gesehen haben, wurde mit der Rechtsfolgenlösung durch das Gericht am Ende doch berücksichtigt“, so Thiel: „Die zeitige Freiheitsstrafe halten auch wir für angemessen.“ Gegen das Urteil ist eine Revision möglich.