Hamburg. Verband empfiehlt Vermietern den Abschluss spezieller Verträge. Bei einem droht den Mietern eine hohe Nachzahlung
Seit zwei Tagen gilt in Hamburg flächendeckend die Mietpreisbremse – und die Hauseigentümer haben bereits Wege gefunden, wie sie darauf reagieren. „Wir raten unseren Mitgliedern, grundsätzlich Verträge mit einer Staffelmiete abzuschließen“, sagte Heinrich Stüven, Vorsitzender des Grundeigentümerverbands Hamburg. Eine andere Möglichkeit bestehe in der Formulierung eines speziellen Mietvertragstextes, der vor einigen Jahren vom Bundesgerichtshof (BGH) akzeptiert worden sei.
Hintergrund ist die Entscheidung des rot-grünen Senats, die Mietpreisbremse zunächst flächendeckend zum 1. Juli 2015 einzuführen. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz schreibt allerdings vor, dass die Regelung lediglich in Quartieren mit angespannter Wohnungssituation angewendet werden darf. In welchen Stadtteilen dies zutrifft, soll in Hamburg erst in den kommenden Monaten durch ein Gutachten herausgefunden werden.
„Der Senat verhält sich rechtswidrig, indem er die Mietpreisbremse jetzt in der ganzen Stadt umsetzt, aber erst später herausfinden will, wo diese überhaupt gelten darf“, sagte Stüven. Sein Verband könne die Verordnung rechtlich nicht überprüfen lassen, da das in der Hansestadt – anders als in anderen Bundesländern – nicht zulässig sei. „Deshalb unterstützen wir einzelne Vermieter, die vor Gericht gegen die Mietpreisbremse klagen.“
Bis dahin werde Vermietern empfohlen, mit neuen Mietern eine Staffelmiete zu vereinbaren. Darin wird zunächst eine Anfangsmiete festgelegt, die die Mietpreisbremse berücksichtigt. Der Betrag darf zunächst also maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Zugleich wird eine Mieterhöhung nach ein oder zwei Jahren vereinbart. Sollte sich herausstellen, dass die Gutachter in dem Gebiet eine „angespannte Wohnungssituation“ feststellen, ändert sich nichts. Sonst tritt die Staffelmiete in Kraft.
Ähnlich funktioniert der spezielle Vertrag, der vom BGH akzeptiert wurde. Darin wird zum einen eine Miete festgelegt, die der Marktlage entspricht und damit über dem laut Mietpreisbremse erlaubten Wert liegt. Zum anderen wird vereinbart, dass bis zur Klärung, ob in diesem Gebiet der Wohnungsmarkt angespannt ist, eine niedrigere Miete gezahlt wird. „Das Risiko für den Mieter besteht darin, dass er möglicherweise die zu wenig gezahlte Miete nachzahlen muss“, so Stüven.
Der Verbandschef riet den Hauseigentümern, bei neuen Mietverträgen rechtlichen Rat einzuholen. „Das größte Problem besteht darin, herauszufinden, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist“, sagte Stüven. In diesem Zusammenhang kritisierte er den vom Mieterverein zu Hamburg im Internet angebotenen Online-Check zur Mietpreisbremse. Er sei irreführend und führe zu Falschaussagen.
Seite 10 Mietpreis-Check in der Kritik